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==Vertretung des Betreuten in steuerrechtlicher Hinsicht==
 
==Vertretung des Betreuten in steuerrechtlicher Hinsicht==
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] (und ggf. auch mit dem Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]]) vertritt den Betreuten auch in steuerrechtlichen Fragen (§ 34 AO). So in der Rechtsprechung z.B. BayObLG FamRZ 1965, 341; LG München I, Az. 22 0 21281/95; OLG München  OLGR 2006,192 = BtPrax 2005, 199 (LS) = FamRZ 2006, 62 (Ls.) = Rpfleger 2006, 14; BFH NV 2006, 897.
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Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in steuerrechtlichen Fragen (§ 34 AO). So in der Rechtsprechung z.B. BayObLG FamRZ 1965, 341; LG München I, Az. 22 0 21281/95; OLG München  OLGR 2006,192 = BtPrax 2005, 199 (LS) = FamRZ 2006, 62 (Ls.) = Rpfleger 2006, 14; BFH NV 2006, 897.
    
Er hat also im Namen des Betreuten Steuererklärungen abzugeben, Nichtveranlagungsbescheinigungen zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen bei Banken und Sparkassen zu erteilen.
 
Er hat also im Namen des Betreuten Steuererklärungen abzugeben, Nichtveranlagungsbescheinigungen zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen bei Banken und Sparkassen zu erteilen.
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Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
 
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
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Mit dem Ende der Betreuung behält der Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem Finanzamt. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
    
In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:
 
In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:
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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
 
'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen" (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906). Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (vgl. Urteile des BGH vom 9. Januar 2008 VIII ZR 12/07 FamRZ 2008, 680; vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, NJW 2008, 2333; BGH-Beschluss vom 21. Oktober 2009 XII ZB 66/08, FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009, 1027; Wilde, GmbH-Rundschau 2010, 123). Da der Betreuer gemäß § 1902 des BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 der Abgabenordnung (AO) dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 34 AO Rz 5, m.w.N.) sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen.
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Nach der Rechtsprechung des BFH nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen". Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Da der Betreuer gemäß § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 AO dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat, sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten.
    
'''FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 179/11 und 3 K 180/11''':
 
'''FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 179/11 und 3 K 180/11''':
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Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine "außergewöhnliche Belastung" im steuerrechtlichen Sinne dar.
 
Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine "außergewöhnliche Belastung" im steuerrechtlichen Sinne dar.
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==Aufwendungsersatz für das Anfertigen einer Steuererklärung==
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'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''', NJW-RR 2008, 1606 = Rpfleger 2008, 361:
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Die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen und die Prüfung des Steuerbescheides durch den Betreuer sind berufsbezogene Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB.
    
==Steuerrechtliche Seite der ehrenamtlichen Betreuung==
 
==Steuerrechtliche Seite der ehrenamtlichen Betreuung==
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[http://www.ofd.niedersachsen.de/download/37360/Merkblatt_ueber_die_steuerliche_Behandlung_von_Aufwandsentschaedigungen_fuer_ehrenamtliche_Betreuer_.pdf Merkblatt zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale ab 2011 (PDF)]
 
[http://www.ofd.niedersachsen.de/download/37360/Merkblatt_ueber_die_steuerliche_Behandlung_von_Aufwandsentschaedigungen_fuer_ehrenamtliche_Betreuer_.pdf Merkblatt zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale ab 2011 (PDF)]
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== Steuerrechtliche Seite der Berufsbetreuung==
 
== Steuerrechtliche Seite der Berufsbetreuung==
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===Einkommensteuer===
 
'''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.'''
 
'''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.'''
    
'''BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09''', BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:
 
'''BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09''', BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:
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Berufsbetreuer und [[Verfahrenspfleger]] erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, werden nach einer aktuellen Entscheidung desd Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dadurch werden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.
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Berufsbetreuer und [[Verfahrenspfleger]] erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, wurden nach einer aktuellen Entscheidung desd Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dadurch wurden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.
    
Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
 
Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
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===Umsatzsteuer===
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Auch Umgangspfleger sind umsatzsteuerfrei (OLG Rostock, Beschluss vom 31.01.2017, 10 UF 305/14).
    
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
 
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
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*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
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'''FG Münster, Urteil vom 12.01.2017, 5 K 23/15 U'''
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Zur Umsatzsteuerpflicht von Bürodienstleistungen, die eine GbR an ihre Gesellschafter (selbstständige Berufsbetreuer) erbringt. Die steuerbaren Umsätze der Klägerin sind nicht umsatzsteuerfrei.
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===Rechtsprechung zum Arbeitszimmer bei Berufsbetreuern===
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Für Berufs­be­treuer hat die Finanz­ge­richts­bar­keit entschieden, dass der Außen­dienst und nicht das häus­liche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grund­satzes der persön­li­chen Betreuung entschieden, dass das häus­liche Arbeits­zimmer bei einem Berufs­be­treuer quali­tativ nicht den Mittel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Berufs­be­treuer vorträgt, dass die Akti­vi­täten am häus­li­chen Arbeits­platz zur Umset­zung der Betreu­er­auf­gaben in zeit­li­cher Hinsicht zwei Drittel des Gesamt­auf­wandes ausma­chen. Diese Entschei­dung wurde vom Bundes­fi­nanzhof durch Abwei­sung der Revi­sion bestä­tigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08).
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Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Beschl. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12, BFH/NV 2013 S. 1233.
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Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können. Diese Kostenbegrenzung betrifft keine externen Betriebsstätten; auch sind Bürogeräte nicht davon betroffen.
    
===Kammermitgliedschaft===
 
===Kammermitgliedschaft===
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
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*[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2022-05-18-aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Anwendungserlass zu § 79 Abgabenordnung ab 1.1.2023 (PDF)]
*[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/sozialrechtspraxis/464-keine-sozialhilfe-fuer-steuerberatungskosten-betreuter Keine Sozialhilfe für Steuerberatungskosten (Bt-direkt; Bericht über Gerichtsurteil)]
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*[http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-11-22-umsatzsteuerliche-behandlung-von-leistungen-im-rahmen-der-rechtlichen-betreuung-AmtshilfeRLUmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Rundverfügung zur USt-Befreiung für Berufsbetreuer; 2013, PDF]
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*[https://btdirekt.de/thema/sozialrechtspraxis/keine-sozialhilfe-fuer-steuerberatungskosten-betreuter.html Keine Sozialhilfe für Steuerberatungskosten (Bt-direkt; Bericht über Gerichtsurteil)]
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*[http://www.bvkm.de/recht-und-politik/rechtsratgeber/steuermerkblatt.html Steuermerkblatt für behinderte Menschen]
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*[http://btdirekt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/unternehmen/571-es-bleibt-bei-der-absetzbarkeit-von-1250-fuer-berufsbetreuer Hinweise zum Arbeitszimmer bei Berufsbetreuern]
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* [https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
    
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?cHash=eb128716f9ccf2b8b1d19553b965b136 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012] - [http://www.bic-media.com/dmrn/widget/ipadWidget.php?isbn=9783846201190&bgcolor=1e9a8e&width=320&height=400&buyButton=no&lang=de&widthPopUp=500&heightPopUp=800&&myAdress=http%3A//www.buecher.de/shop/betreuungsrecht/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/deinert-horst/products_products/detail/prod_id/35941961/&widgetSource=http%3A//www.buecher.de/shop/betreuungsrecht/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/deinert-horst/products_products/detail/prod_id/35941961/ Leseprobe aus dem Buch]
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* [https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/ Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012] - [http://www.bic-media.com/dmrn/widget/ipadWidget.php?isbn=9783846201190&bgcolor=1e9a8e&width=320&height=400&buyButton=no&lang=de&widthPopUp=500&heightPopUp=800&&myAdress=http%3A//www.buecher.de/shop/betreuungsrecht/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/deinert-horst/products_products/detail/prod_id/35941961/&widgetSource=http%3A//www.buecher.de/shop/betreuungsrecht/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/deinert-horst/products_products/detail/prod_id/35941961/ Leseprobe aus dem Buch]
    
===sonstige Bücher===
 
===sonstige Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
*[http://dl.dropbox.com/u/3487273/Steuerrecht-und-Betreuung_Teil1.pdf Deinert/Römer: Betreuung und Steuerrecht (Teil 1); BtPrax 2010, 212 (PDF)]
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*Deinert/Römer: Betreuung und Steuerrecht (Teil 1); BtPrax 2010, 212
 
*Deinert/Römer: Betreuung und Steuerrecht (Teil 2); BtPrax 2010, 268
 
*Deinert/Römer: Betreuung und Steuerrecht (Teil 2); BtPrax 2010, 268
 
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]
 
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]
 
*Lütgens: Anmerkung zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger; BtPrax 2010, 219
 
*Lütgens: Anmerkung zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger; BtPrax 2010, 219
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*Pump/Krüger: Wie können Betreuer ihre steuerliche Haftung nach § 69 AO aus der Vermögensbetreuung vermeiden? BtPrax 2013, 51
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245
 
* Tänzer: Bundesverwaltungsgericht - Berufsbetreuer üben keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus; BtMan 2008, 172  
 
* Tänzer: Bundesverwaltungsgericht - Berufsbetreuer üben keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus; BtMan 2008, 172  
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*[http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034042_08 Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (PDF)]
 
*[http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034042_08 Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (PDF)]
 
*[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54/DE/BMF__Startseite/Service/Formulare__A__Z/node.html Steuerformulare(Bundesfinanzministerium)]
 
*[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54/DE/BMF__Startseite/Service/Formulare__A__Z/node.html Steuerformulare(Bundesfinanzministerium)]
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*[https://www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Dateien/Downloads/606-180_Erklaerung_Inlandsrentner_11-18_Steuerportal.pdf Vereinfachte Erklärung, wenn nur Renteneinkünfte vorliegen]
 
*[http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/Steuerliche-Aufbewahrungsfristen-2009.pdf Merkblatt zu steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (PDF)]
 
*[http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/Steuerliche-Aufbewahrungsfristen-2009.pdf Merkblatt zu steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (PDF)]
 
*[http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rechtsratgeber/steuermerkblatt.pdf Steuermerkblatt für Eltern mit behinderten Kindern (PDF)]
 
*[http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rechtsratgeber/steuermerkblatt.pdf Steuermerkblatt für Eltern mit behinderten Kindern (PDF)]
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

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