Familienverfahrensgesetz

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Basisdaten
Volltitel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Kurztitel: Familienverfahrensgesetz
Abkürzung: FamFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 315-24
Datum des Gesetzes: 17.12.2009 (BGBl. I S. 2586)
Inkrafttreten: 01.09.2009
Letzte Änderung: Art. 2 G vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700, 710 ff.)
Inkrafttreten Letzte Änderung: 1. September 2009
(Art. 23 G vom 3. April 2009)

Das neue FamFG

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und wird am 1. September 2009 in Kraft treten.

Das FamFG wird insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzen, soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt oder Adoptionen regeln.

Unter anderem wird das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu zu schaffende Betreuungsgericht verteilt. Letzteres wird für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen zuständig sein.

Zudem wird das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wird künftig generell befristet.

Wichtige Bestimmungen für Betreuer

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsmittel

  • § 39 FamFG Rechtsmittelbelehrung
  • §§ 58 FamFG Beschwerde
  • §§ 59, 303, 335 FamFG Beschwerdeberechtigte
  • § 61 FamFG Beschwerdewert
  • § 63 FamFG Beschwerdefrist
  • § 64 FamFG Einlegen der Beschwerde
  • § 65 FamFG Beschwerdebegründung
  • § 66 FamFG Anschlussbeschwerde
  • § 70 FamFG Rechtsbeschwerde (an den Bundesgerichtshof)
  • § 71 FamFG Einlegen der Rechtsbeschwerde
  • § 10 FamFG Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof

Betreuungsverfahren

Unterbringungsverfahren