Familienverfahrensgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit''' (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und wird am 1. September 2009 in Kraft treten.
 
Das '''Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit''' (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und wird am 1. September 2009 in Kraft treten.
  
Das FamFG wird insbesondere das [[Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]] (FGG) und Teile der [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] (ZPO) ersetzen, soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie [[Vaterschaftsfeststellung]], [[Unterhalt]] oder [[Adoption]]sangelegenheiten) regeln.
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Das FamFG wird insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzen, soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt oder Adoptionen regeln.
  
 
Unter anderem wird das bisherige [[Vormundschaftsgericht]] aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu zu schaffende [[Betreuungsgericht]] verteilt. Letzteres wird für [[Betreuungsverfahren]], [[Unterbringungsverfahren]] und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen zuständig sein.
 
Unter anderem wird das bisherige [[Vormundschaftsgericht]] aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu zu schaffende [[Betreuungsgericht]] verteilt. Letzteres wird für [[Betreuungsverfahren]], [[Unterbringungsverfahren]] und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen zuständig sein.

Version vom 2. Juli 2009, 12:01 Uhr

Vorlage:Infobox Gesetz

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und wird am 1. September 2009 in Kraft treten.

Das FamFG wird insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzen, soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt oder Adoptionen regeln.

Unter anderem wird das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu zu schaffende Betreuungsgericht verteilt. Letzteres wird für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen zuständig sein.

Zudem wird das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wird künftig generell befristet.