Ermessensvergütung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB

Wenn der Betreute über Vermögen verfügt (also nicht mittellos ist und der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, kann das Vormundschaftsgericht dem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB für die seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (aus dem Vermögen des Betreuten) zubilligen.

Bei dieser Regelung handelt es sich um die alte "Ermessensvergütung", die bereits vor 1992 für Vormundschaften galt, nicht um die Vergütung des Berufsvormundes/betreuers nach § 4, § 5 VBVG, bei der ggf. die Staatskasse einzuspringen hat und die nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.

Aus der Formulierung in § 1836 Abs. 2 BGB kann geschlossen werden, dass die Zubilligung einer solchen Ermessensvergütung einen Ausnahmefall darstellen soll. Es muss daher, soll die Vergütung in Anspruch genommen werden, die Besonderheit des Einzelfalls herausgestellt werden. Literatur: Palandt/Diederichsen BGB-Kommentar, 52. Aufl. Anm. 1 zu § 1836 BGB

Die Regelungen gelten über § 8 VBVG auch für Behördenbetreuer.

Rechtsprechung:

Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (§ 1836 Abs. 2 BGB)

will die §§ 4 und 5 VBVG auch auf die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB sowohl von der Systematik als auch der Vergütungshöhe angewendet wissen. Es bezieht sich insoweit auf die vor dem VBVG erlassene Rspr. des BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488, wonach einem ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung als einem Berufsbetreuer zustehen kann. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer bereits eine Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB, die der eines Berufsbetreuers entspricht, kann für die Anfertigung der Steuererklärung des Betreuten keine höhere Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein umfangreicher Zahlungsverkehr zu organisieren ist.

  • Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007, 11 Wx 74/06; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084
  • Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 II widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116
  • Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht. Auch kann die Vergütung eines Berufsbetreuers weder als Maßstab noch als Obergrenze für die Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers verwendet werden: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007 - Az: 11 Wx 74/06
  • Vergütung ehrenamtlichen Betreuers, der an sich als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist, ist nur dann steuerfrei, wenn sich die Zahlung lediglich als Auslagenersatz darstellt: FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241
  • Kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 1836 I BGB (a.F., vor 1999) für den Zeitaufwand eines Grundstücksverkaufes: LG Lübeck BtPrax 2004, 156 (bestätigt durch OLG Schleswig)
  • Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit: BayObLG BtPrax 2004, 243

Weblinks

Literatur