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=Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB=
 
=Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB=
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Wenn der Betreute über Vermögen verfügt (also nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, kann das Vormundschaftsgericht dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] gem. {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB für die seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (aus dem Vermögen des Betreuten) zubilligen.
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Wenn der Betreute über Vermögen verfügt (also nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] gem. {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB für die seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (aus dem Vermögen des Betreuten) zubilligen.
    
Bei dieser Regelung handelt es sich um die alte "Ermessensvergütung", die bereits vor 1992 für Vormundschaften galt, nicht um die Vergütung des Berufsvormundes/betreuers nach {{Zitat de §|4|vbvg}}, {{Zitat de §|5|vbvg}} [[VBVG]], bei der ggf. die Staatskasse einzuspringen hat und die nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.  
 
Bei dieser Regelung handelt es sich um die alte "Ermessensvergütung", die bereits vor 1992 für Vormundschaften galt, nicht um die Vergütung des Berufsvormundes/betreuers nach {{Zitat de §|4|vbvg}}, {{Zitat de §|5|vbvg}} [[VBVG]], bei der ggf. die Staatskasse einzuspringen hat und die nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.  
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'''OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116'''
 
'''OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116'''
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Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 II widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen.
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Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen.
    
'''BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488'''
 
'''BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488'''
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Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem Berufsbetreuer:
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Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem [[Berufsbetreuer]] (bezieht sich auf das Vergütungsrecht vor dem 1.7.2005)
 
      
'''FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241''':
 
'''FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241''':
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'''BayObLG BtPrax 2004, 243''':
 
'''BayObLG BtPrax 2004, 243''':
   
*Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit.
 
*Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2008, {{Rspr|20 W 38/08}} '''
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2008, 20 W 38/08 ''', FamRZ 2008, 2153 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 226 (Ls)
Ehrenamtlicher Betreuer hinsichtlich Ausnahmevergütung mit Berufsvormund vergleichbar
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Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann nicht auf die Vergütung eines entsprechenden Berufsbetreuers zurückgegriffen werden. Die vom Gesetzgeber nach der neuen Rechtslage bewusst geschaffenen Unterschiede bezüglich der Vergütung der Berufsbetreuer und der ehrenamtlichen Betreuer stehen einer weiteren Heranziehung des für die konkrete Betreuung einem Berufsbetreuer hypothetisch zu bewilligenden Betrages für den ehrenamtlichen Betreuer nunmehr entgegen. Es kommt jedoch die Vergütung des Berufsvormundes in Betracht.  
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Ehrenamtlicher Betreuer hinsichtlich Ausnahmevergütung mit Berufsvormund vergleichbar: Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem Ermessen des Betreuungsgerichts ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann nicht auf die Vergütung eines entsprechenden Berufsbetreuers zurückgegriffen werden. Die vom Gesetzgeber nach der neuen Rechtslage bewusst geschaffenen Unterschiede bezüglich der Vergütung der Berufsbetreuer und der ehrenamtlichen Betreuer stehen einer weiteren Heranziehung des für die konkrete Betreuung einem Berufsbetreuer hypothetisch zu bewilligenden Betrages für den ehrenamtlichen Betreuer nunmehr entgegen. Es kommt jedoch die Vergütung des Berufsvormundes in Betracht. (ähnlich auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 74/06; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084; LG München II, Beschluss vom 28.1.2008, 6 T 39/08; FamRZ 2008, 1118 = BtMan 2008, 165 (Ls); OLG München,  Beschluss vom 09.07.2008, 33 Wx 119/07, BtMan 2008, 227 (Ls) = BtPrax 2009, 32 = FamRZ 2009, 78)
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'''OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2008, {{Rspr|16 Wx 263/07}} ''':
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'''OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2008, 16 Wx 263/07 ''', BtPrax 2008, 271 = FGPrax 2008, 246 = FamRZ 2009, 76:
    
Hoher Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers für umfangreiche Verwaltung in- und ausländischer Immobilien des Betreuten  
 
Hoher Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers für umfangreiche Verwaltung in- und ausländischer Immobilien des Betreuten  
   
Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und ausländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war.
 
Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und ausländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war.
  

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