Ermessensvergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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=Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB=
 
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Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (§ 1836 Abs. 2 BGB)
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'''Das LG Kassel, Beschluss 3 T 160/06 vom 10.03.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302''',
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will die §§ 4 und 5 [[VBVG]] auch auf die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB sowohl von der Systematik als auch der Vergütungshöhe angewendet wissen. Es bezieht sich insoweit auf die vor dem VBVG erlassene Rspr. des BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488, wonach einem ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung als einem Berufsbetreuer zustehen kann. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer bereits eine Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB, die der eines Berufsbetreuers entspricht, kann für die Anfertigung der Steuererklärung des Betreuten keine höhere Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein umfangreicher Zahlungsverkehr zu organisieren ist.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 74/06}} ; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084''':
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ([[VBVG]]) am 01.07.2005 kann die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines [[Berufsbetreuer]]s übersteigen. Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht.
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''LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, {{Rspr|4 T 237/07}} :'''
  
Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (§ 1836 Abs. 2 BGB)
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Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer.
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'''OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116'''
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Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 II widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen.
  
*Das LG Kassel, Beschluss 3 T 160/06 vom 10.3.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302,
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'''BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488'''
will die §§ 4 und 5 VBVG auch auf die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB sowohl von der Systematik als auch der Vergütungshöhe angewendet wissen. Es bezieht sich insoweit auf die vor dem VBVG erlassene Rspr. des BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488, wonach einem ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung als einem Berufsbetreuer zustehen kann. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer bereits eine Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB, die der eines Berufsbetreuers entspricht, kann für die Anfertigung der Steuererklärung des Betreuten keine höhere Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein umfangreicher Zahlungsverkehr zu organisieren ist.
 
  
*Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007, 11 Wx 74/06; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084
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Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem Berufsbetreuer:  
  
*Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion)''LG Kleve, Beschluss vom 25.Oktober 2007, 4 T 237/07:'''
 
  
*Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 II widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116
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'''FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241''':
  
*Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem Berufsbetreuer: BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488
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Vergütung ehrenamtlichen Betreuers, der an sich als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist, ist nur dann steuerfrei, wenn sich die Zahlung lediglich als Auslagenersatz darstellt.
  
*Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht. Auch kann die Vergütung eines Berufsbetreuers weder als Maßstab noch als Obergrenze für die Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers verwendet werden: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007 - Az: 11 Wx 74/06
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'''LG Lübeck BtPrax 2004, 156 (bestätigt durch OLG Schleswig)''':
  
*Vergütung ehrenamtlichen Betreuers, der an sich als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist, ist nur dann steuerfrei, wenn sich die Zahlung lediglich als Auslagenersatz darstellt: FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241
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Kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 1836 I BGB (a.F., vor 1999) für den Zeitaufwand eines Grundstücksverkaufes.
  
*Kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 1836 I BGB (a.F., vor 1999) für den Zeitaufwand eines Grundstücksverkaufes: LG Lübeck BtPrax 2004, 156 (bestätigt durch OLG Schleswig)
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'''BayObLG BtPrax 2004, 243''':
  
*Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit: BayObLG BtPrax 2004, 243
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*Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit.
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers_1524911.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851  
 
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers_1524911.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851  
 
**[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/mediadb/1792615/1793443/hinw-is-9783898176859.pdf Korrektur- und Aktualisierungshinweise zum o.g. Buch, Stand 1.7.08, PDF]
 
**[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/mediadb/1792615/1793443/hinw-is-9783898176859.pdf Korrektur- und Aktualisierungshinweise zum o.g. Buch, Stand 1.7.08, PDF]
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[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]

Version vom 1. November 2008, 01:19 Uhr

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Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB

Wenn der Betreute über Vermögen verfügt (also nicht mittellos ist und der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, kann das Vormundschaftsgericht dem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB für die seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (aus dem Vermögen des Betreuten) zubilligen.

Bei dieser Regelung handelt es sich um die alte "Ermessensvergütung", die bereits vor 1992 für Vormundschaften galt, nicht um die Vergütung des Berufsvormundes/betreuers nach § 4, § 5 VBVG, bei der ggf. die Staatskasse einzuspringen hat und die nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.

Aus der Formulierung in § 1836 Abs. 2 BGB kann geschlossen werden, dass die Zubilligung einer solchen Ermessensvergütung einen Ausnahmefall darstellen soll. Es muss daher, soll die Vergütung in Anspruch genommen werden, die Besonderheit des Einzelfalls herausgestellt werden. Literatur: Palandt/Diederichsen BGB-Kommentar, 52. Aufl. Anm. 1 zu § 1836 BGB

Die Regelungen gelten über § 8 VBVG auch für Behördenbetreuer.

Rechtsprechung:

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Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (§ 1836 Abs. 2 BGB)

Das LG Kassel, Beschluss 3 T 160/06 vom 10.03.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302,

will die §§ 4 und 5 VBVG auch auf die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB sowohl von der Systematik als auch der Vergütungshöhe angewendet wissen. Es bezieht sich insoweit auf die vor dem VBVG erlassene Rspr. des BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488, wonach einem ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung als einem Berufsbetreuer zustehen kann. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer bereits eine Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB, die der eines Berufsbetreuers entspricht, kann für die Anfertigung der Steuererklärung des Betreuten keine höhere Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein umfangreicher Zahlungsverkehr zu organisieren ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 74/06 ; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) am 01.07.2005 kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen. Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht.

LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, 4 T 237/07 :'

Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer.

OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116

Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 II widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen.

BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488

Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem Berufsbetreuer:


FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241:

Vergütung ehrenamtlichen Betreuers, der an sich als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist, ist nur dann steuerfrei, wenn sich die Zahlung lediglich als Auslagenersatz darstellt.

LG Lübeck BtPrax 2004, 156 (bestätigt durch OLG Schleswig):

Kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 1836 I BGB (a.F., vor 1999) für den Zeitaufwand eines Grundstücksverkaufes.

BayObLG BtPrax 2004, 243:

  • Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit.

Weblinks

Literatur