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=Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB=
 
=Ermessensvergütung für ehrenamtliche Betreuer gem. § 1836 Abs. 2 BGB=
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Wenn der Betreute über Vermögen verfügt (also nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, kann das Vormundschaftsgericht dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] gem. {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB für die seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (aus dem Vermögen des Betreuten) zubilligen.
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Wenn der Betreute über Vermögen verfügt (also nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] gem. {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB für die seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (aus dem Vermögen des Betreuten) zubilligen.
    
Bei dieser Regelung handelt es sich um die alte "Ermessensvergütung", die bereits vor 1992 für Vormundschaften galt, nicht um die Vergütung des Berufsvormundes/betreuers nach {{Zitat de §|4|vbvg}}, {{Zitat de §|5|vbvg}} [[VBVG]], bei der ggf. die Staatskasse einzuspringen hat und die nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.  
 
Bei dieser Regelung handelt es sich um die alte "Ermessensvergütung", die bereits vor 1992 für Vormundschaften galt, nicht um die Vergütung des Berufsvormundes/betreuers nach {{Zitat de §|4|vbvg}}, {{Zitat de §|5|vbvg}} [[VBVG]], bei der ggf. die Staatskasse einzuspringen hat und die nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.  
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Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (§ 1836 Abs. 2 BGB)
 
Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (§ 1836 Abs. 2 BGB)
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'''Das LG Kassel, Beschluss 3 T 160/06 vom 10.03.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302''',
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'''OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116'''
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will die §§ 4 und 5 [[VBVG]] auch auf die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB sowohl von der Systematik als auch der Vergütungshöhe angewendet wissen. Es bezieht sich insoweit auf die vor dem VBVG erlassene Rspr. des BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488, wonach einem ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung als einem Berufsbetreuer zustehen kann. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer bereits eine Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB, die der eines Berufsbetreuers entspricht, kann für die Anfertigung der Steuererklärung des Betreuten keine höhere Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein umfangreicher Zahlungsverkehr zu organisieren ist.
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Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 74/06}} ; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084''':
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'''BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488'''
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ([[VBVG]]) am 01.07.2005 kann die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines [[Berufsbetreuer]]s übersteigen. Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht.  
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Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem [[Berufsbetreuer]] (bezieht sich auf das Vergütungsrecht vor dem 1.7.2005)
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'''LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, {{Rspr|4 T 237/07}} :'''
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'''FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241''':
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Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer.
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Vergütung ehrenamtlichen Betreuers, der an sich als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist, ist nur dann steuerfrei, wenn sich die Zahlung lediglich als Auslagenersatz darstellt.
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'''OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116'''
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'''LG Lübeck BtPrax 2004, 156 (bestätigt durch OLG Schleswig)''':
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Bei der Festsetzung der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer (hier bei Nachlasspfleger) ist es ermessensfehlerfrei, die Vergütung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit zu bewerten (anstelle nach einem Prozentsatz vom verwalteten Vermögen). Dem Ausnahmecharakter des § 1836 II widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen.
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Kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 1836 I BGB (a.F., vor 1999) für den Zeitaufwand eines Grundstücksverkaufes.
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'''BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 09.07.2004, 3Z BR 82/04''', BtPrax 2004, 243 = FamRZ 2005, 390:
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Grundsätze für die Vergütungsbemessung eines ehrenamtlichen Betreuers; u.a.: keine höhere Vergütung als bei einem Berufsbetreuer:
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*Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 Abs. 2 BGB) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit.
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'''Das LG Kassel, Beschluss 3 T 160/06 vom 10.03.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302''',
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'''FG Rheinland-Pfalz DstRE 2002, 241''':
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will die §§ 4 und 5 VBVG auch auf die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB sowohl von der Systematik als auch der Vergütungshöhe angewendet wissen. Es bezieht sich insoweit auf die vor dem VBVG erlassene Rspr. des BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488, wonach einem ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung als einem Berufsbetreuer zustehen kann. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer bereits eine Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB, die der eines Berufsbetreuers entspricht, kann für die Anfertigung der Steuererklärung des Betreuten keine höhere Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten kein umfangreicher Zahlungsverkehr zu organisieren ist.
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Vergütung ehrenamtlichen Betreuers, der an sich als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist, ist nur dann steuerfrei, wenn sich die Zahlung lediglich als Auslagenersatz darstellt.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 74/06 ; BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084''':
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'''LG Lübeck BtPrax 2004, 156 (bestätigt durch OLG Schleswig)''':
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ([[VBVG]]) am 01.07.2005 kann die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines [[Berufsbetreuer]]s übersteigen. Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stundensätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht.
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Kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 1836 I BGB (a.F., vor 1999) für den Zeitaufwand eines Grundstücksverkaufes.
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'''LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, 4 T 237/07''', BtPrax 2008, 139:
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'''BayObLG BtPrax 2004, 243''':
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Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer.
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*Auch bei der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 II) ist eine weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn das LG diese ausdrücklich zugelassen hat; keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2008, 20 W 38/08 ''', FamRZ 2008, 2153 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 226 (Ls)
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2008, {{Rspr|20 W 38/08}} '''
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Ehrenamtlicher Betreuer hinsichtlich Ausnahmevergütung mit Berufsvormund vergleichbar: Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem Ermessen des [[Betreuungsgericht]]s ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann nicht auf die Vergütung eines entsprechenden [[Berufsbetreuer]]s zurückgegriffen werden. Die vom Gesetzgeber nach der neuen Rechtslage bewusst geschaffenen Unterschiede bezüglich der Vergütung der Berufsbetreuer und der ehrenamtlichen Betreuer stehen einer weiteren Heranziehung des für die konkrete Betreuung einem Berufsbetreuer hypothetisch zu bewilligenden Betrages für den ehrenamtlichen Betreuer nunmehr entgegen. Es kommt jedoch die Vergütung des Berufsvormundes in Betracht (ähnlich auch LG München II, Beschluss vom 28.1.2008, 6 T 39/08; FamRZ 2008, 1118 = BtMan 2008, 165 (Ls); OLG München, Beschluss vom 09.07.2008, 33 Wx 119/07, BtMan 2008, 227 (Ls) = BtPrax 2009, 32 = FamRZ 2009, 78).
Ehrenamtlicher Betreuer hinsichtlich Ausnahmevergütung mit Berufsvormund vergleichbar
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Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann nicht auf die Vergütung eines entsprechenden Berufsbetreuers zurückgegriffen werden. Die vom Gesetzgeber nach der neuen Rechtslage bewusst geschaffenen Unterschiede bezüglich der Vergütung der Berufsbetreuer und der ehrenamtlichen Betreuer stehen einer weiteren Heranziehung des für die konkrete Betreuung einem Berufsbetreuer hypothetisch zu bewilligenden Betrages für den ehrenamtlichen Betreuer nunmehr entgegen. Es kommt jedoch die Vergütung des Berufsvormundes in Betracht.  
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'''OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2008, 16 Wx 263/07 ''', BtPrax 2008, 271 = FGPrax 2008, 246 = FamRZ 2009, 76 = NJOZ 2008, 3698:
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'''OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2008, {{Rspr|16 Wx 263/07}} ''':
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Hoher Vergütungsanspruch eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] für umfangreiche Verwaltung in- und ausländischer Immobilien des Betreuten:
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Hoher Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers für umfangreiche Verwaltung in- und ausländischer Immobilien des Betreuten  
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Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und ausländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war.
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Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und ausländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war.
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'''LG Kassel, Beschluss vom 10.07.2009, 3 T 783/08''', BtMan 2009, 221 (LS) = NJOZ 2009, 4520:
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==Weblinks==
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Die dem [[Behördenbetreuer]] nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer]] beanspruchen könnte.
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/5t13-06.pdf LG Saarbrücken zur Vergütung für ehrenamtl. Betreuer]
      
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers_1524911.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Die-Verguetung-des-Betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; 5. Neuauflage 2019]  
**[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/mediadb/1792615/1793443/hinw-is-9783898176859.pdf Korrektur- und Aktualisierungshinweise zum o.g. Buch, Stand 1.7.08, PDF]
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*[https://www.sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/e699a_rosenow_honorarvereinbarung.pdf Rosenow Honorarvereinbarung und Ermessensvergütung bei vermögenden Betreuten; BtMan 2005, 1213 (PDF)]
    
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]

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