'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
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Besteht für den Betroffenen eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]], so kann ein sog. [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch [[einstweilige Anordnung]] bestellt werden.