Ergänzungsbetreuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtliche Verhinderung des Betreuers==
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Ein Ergänzungsbetreuer kann gem. § 1817 Abs. 5 BGB bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]] mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes [[Insichgeschäft]], {{Zitat de §|181|bgb}} BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n, [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] oder [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1824 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2002, 61)
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Des weiteren bestehen weitere Vertretungshindernisse. Rechtlich verhindert dürfte der Betreuer auch sein, wenn der Betreute gegen ihn wegen [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] (§ 1826 BGB) belangen will oder im umgekehrten Fall der Betreuer gegen den Betreuten Erb- oder Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 252; BayObLG [[BtPrax]] 2004, 32; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 182 = Rpfleger 1999, 534; OLG Nürnberg NJW-FER 2001, 316) oder [[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]]ansprüche nach § 823 oder § 812 BGB geltend machen will.
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Die Bestellung des Ergänzungsbetreuers, wird sich in der Regel auf einen kleinen, näher bezeichneten Aufgabenkreis, z.B. den Abschluss eines bestimmten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]es oder die Führung eines bestimmten Prozesses beziehen. Die Aufgaben des Ergänzungsbetreuers, und damit der Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeiten, reichen nur so weit, wie die Verhinderung des eigentlichen Betreuers gegeben ist.
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Die Ergänzungsbetreuung endet nicht kraft Gesetzes mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes, an der der eigentliche Betreuer verhindert war bzw. mit dessen Wiederherstellung der [[Geschäftsfähigkeit]]. Die Ergänzungsbetreuung ist daher gem. § 1870 BGB ausdrücklich aufzuheben. Zum [[Betreuungsverfahren]] siehe § 294 FamFG.
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Ein Berufsbetreuer, der als Ergänzungsbetreuer bestellt ist, erhält keine pauschale [[Betreuervergütung]], sondern Vergütung nach Stundensatz für den konkreten Zeitaufwand, § 12 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG. Dies bedeutet derzeit mit akademischer Qualifikation 44 €/Stunde, zuzüglich [[Aufwendungsersatz]].
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===Sonderfall Behinderte im Haushalt der Eltern===
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Sozialämter wollen künftig volljährigen behinderten Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, in vielen Fällen keine Kosten für die Unterkunft zahlen und so öffentliche Gelder einsparen. Möglich macht das ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R. Das Gericht entschied, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.
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Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.
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Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.  
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'''Ergänzungsbetreuer einsetzen '''
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Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 11817 Abs. 5 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "In-sich-Geschäft" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.
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In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war.

Version vom 28. Dezember 2023, 19:12 Uhr

Rechtliche Verhinderung des Betreuers

Ein Ergänzungsbetreuer kann gem. § 1817 Abs. 5 BGB bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein Rechtsgeschäft mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes Insichgeschäft, § 181 BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1824 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG FamRZ 2002, 61)

Des weiteren bestehen weitere Vertretungshindernisse. Rechtlich verhindert dürfte der Betreuer auch sein, wenn der Betreute gegen ihn wegen Pflichtverletzungen1826 BGB) belangen will oder im umgekehrten Fall der Betreuer gegen den Betreuten Erb- oder Pflichtteilsansprüche (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 252; BayObLG BtPrax 2004, 32; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 182 = Rpfleger 1999, 534; OLG Nürnberg NJW-FER 2001, 316) oder Schadensersatzansprüche nach § 823 oder § 812 BGB geltend machen will.

Die Bestellung des Ergänzungsbetreuers, wird sich in der Regel auf einen kleinen, näher bezeichneten Aufgabenkreis, z.B. den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines bestimmten Prozesses beziehen. Die Aufgaben des Ergänzungsbetreuers, und damit der Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeiten, reichen nur so weit, wie die Verhinderung des eigentlichen Betreuers gegeben ist.

Die Ergänzungsbetreuung endet nicht kraft Gesetzes mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes, an der der eigentliche Betreuer verhindert war bzw. mit dessen Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit. Die Ergänzungsbetreuung ist daher gem. § 1870 BGB ausdrücklich aufzuheben. Zum Betreuungsverfahren siehe § 294 FamFG.

Ein Berufsbetreuer, der als Ergänzungsbetreuer bestellt ist, erhält keine pauschale Betreuervergütung, sondern Vergütung nach Stundensatz für den konkreten Zeitaufwand, § 12 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG. Dies bedeutet derzeit mit akademischer Qualifikation 44 €/Stunde, zuzüglich Aufwendungsersatz.


Sonderfall Behinderte im Haushalt der Eltern

Sozialämter wollen künftig volljährigen behinderten Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, in vielen Fällen keine Kosten für die Unterkunft zahlen und so öffentliche Gelder einsparen. Möglich macht das ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R. Das Gericht entschied, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.

Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.

Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.

Ergänzungsbetreuer einsetzen

Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers11817 Abs. 5 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "In-sich-Geschäft" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.

In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war.