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# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
 
# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
 
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
 
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
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==Erbauseinandersetzungsvertrag==
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'''LG München II, Beschluss vom 23.01.2023, 6 T 4230/22 BET'''
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# Enthält ein Erbauseinandersetzungsvertrag ein unvollständiges und unrichtiges Nachlassbestandsverzeichnis, so steht dies einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) entgegen.
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# Ein Erbauseinandersetzungvertrag kann wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Vertrag ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam, da das entstandene Pfändungspfandrecht am Erbanteil sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte erstreckt und deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden, umfasst.
    
==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==
 
==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==

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