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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
 
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
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==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
    
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu klärt ein [http://www.dnoti.de/Report/2004/rep0104.htm Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom Januar 2004] auf:
 
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu klärt ein [http://www.dnoti.de/Report/2004/rep0104.htm Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom Januar 2004] auf:
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a) Annahme einer Erbschaft
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===Annahme einer Erbschaft===
    
Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenkreis oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").
 
Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenkreis oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").
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b) Ausschlagung einer Erbschaft
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===Ausschlagung einer Erbschaft===
    
Die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft soll nach Auffassung der Literatur keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit darstellen. Vielmehr müsse der Aufgabenkreis ggf. in gebotener Eile auf die Angelegenheit "Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft" erweitert werden (so Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1896 BGB Rn. 215, S. 155; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103; Palandt/Diederichsen, § 1896 BGB Rn. 20).
 
Die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft soll nach Auffassung der Literatur keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit darstellen. Vielmehr müsse der Aufgabenkreis ggf. in gebotener Eile auf die Angelegenheit "Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft" erweitert werden (so Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1896 BGB Rn. 215, S. 155; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103; Palandt/Diederichsen, § 1896 BGB Rn. 20).
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Diese Rechtsansicht ist u. E. allerdings widersprüchlich, da die zitierten Autoren zum Teil – wie dargelegt – davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Erbschaftsannahme vom Aufgabenkreis "Vermögenssorge" erfasst werde. Im Ergebnis ist die Rechtsansicht auch wenig überzeugend, weil es sich bei der Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft letztlich um dieselbe Angelegenheit handelt, die – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Entscheidungsprozess gelangt ist – rechtlich nicht unterschiedlich qualifiziert werden kann. Außerdem handelt es sich bei der Erbausschlagung inhaltlich auch ohne weiteres primär um eine Angelegenheit, die die Verwaltung bzw. Mehrung des Vermögens des Betreuten betrifft. Schließlich erfordert das Gesetz bei der Ausschlagung der Erbschaft auch keine ausdrückliche Übertragung des Aufgabenkreises zur Begründung einer entsprechenden Vertretungsmacht, wie dies beispielsweise in § 1896 Abs. 4 BGB im Hinblick auf die Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs des Betreuten oder gem. § 1899 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine Sterilisation des Betreuten der Fall ist.
 
Diese Rechtsansicht ist u. E. allerdings widersprüchlich, da die zitierten Autoren zum Teil – wie dargelegt – davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Erbschaftsannahme vom Aufgabenkreis "Vermögenssorge" erfasst werde. Im Ergebnis ist die Rechtsansicht auch wenig überzeugend, weil es sich bei der Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft letztlich um dieselbe Angelegenheit handelt, die – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Entscheidungsprozess gelangt ist – rechtlich nicht unterschiedlich qualifiziert werden kann. Außerdem handelt es sich bei der Erbausschlagung inhaltlich auch ohne weiteres primär um eine Angelegenheit, die die Verwaltung bzw. Mehrung des Vermögens des Betreuten betrifft. Schließlich erfordert das Gesetz bei der Ausschlagung der Erbschaft auch keine ausdrückliche Übertragung des Aufgabenkreises zur Begründung einer entsprechenden Vertretungsmacht, wie dies beispielsweise in § 1896 Abs. 4 BGB im Hinblick auf die Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs des Betreuten oder gem. § 1899 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine Sterilisation des Betreuten der Fall ist.
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===Zusammenfassung===
 
Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.
 
Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.
  

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