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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
 
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)
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==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
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==Erforderlicher Aufgabenbereich des Betreuers==
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenbereich festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenbereich des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
    
'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735
 
'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735

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