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Zur Ausschlagung einer Erbschaft: Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird:  
 
Zur Ausschlagung einer Erbschaft: Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird:  
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Folgender Fall lag der obigen Entscheidung zugrun-e: Die psychisch kranke Betreute und ihr gesunder Bruder waren von einem ledig verstorbenen Onkel zu Erben eingesetzt worden. Die Betreute lebt in einer beschützenden Einrichtung; die Kosten des Aufenthalts trägt der Sozialhilfeträger. Der Betreuer wollte die Erbschaft der Betreuten ausschlagen, so dass deren Bruder Alleinerbe würde. Dafür hat der Bruder sich verpflichtet, seiner Schwester, also der Betreuten "solche Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen, auf die der Sozialhilfeträger  nicht zugreifen kann und die auch vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden. Diese Zuwendungen werden nicht limitiert". Das Vormundschaftsgericht verweigerte die Genehmigung der Ausschlagung durch den Betreuer; diese Entscheidung wurde vom LG und vom OLG bestätigt. Zur Begründung führte das OLG insbesondere aus: Mit der Aufgabe des Betreuers im Fall der Vermögenssorge sei die Ausschlagung einer Erbschaft regelmäßig schon deshalb unvereinbar, weil damit ein Vermögenserwerb des Betreuten rückgängig gemacht werde. Im vorliegenden Fall sei die Ausschlagung sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig, weil sie zu absehbar zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehe.
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Folgender Fall lag der obigen Entscheidung zugrunde: Die psychisch kranke Betreute und ihr gesunder Bruder waren von einem ledig verstorbenen Onkel zu Erben eingesetzt worden. Die Betreute lebt in einer beschützenden Einrichtung; die Kosten des Aufenthalts trägt der Sozialhilfeträger. Der Betreuer wollte die Erbschaft der Betreuten ausschlagen, so dass deren Bruder Alleinerbe würde. Dafür hat der Bruder sich verpflichtet, seiner Schwester, also der Betreuten "solche Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen, auf die der Sozialhilfeträger  nicht zugreifen kann und die auch vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden. Diese Zuwendungen werden nicht limitiert". Das Vormundschaftsgericht verweigerte die Genehmigung der Ausschlagung durch den Betreuer; diese Entscheidung wurde vom LG und vom OLG bestätigt. Zur Begründung führte das OLG insbesondere aus: Mit der Aufgabe des Betreuers im Fall der Vermögenssorge sei die Ausschlagung einer Erbschaft regelmäßig schon deshalb unvereinbar, weil damit ein Vermögenserwerb des Betreuten rückgängig gemacht werde. Im vorliegenden Fall sei die Ausschlagung sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig, weil sie zu absehbar zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehe.
    
Die obige Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf nicht überschuldete Nachlässe. Ist der Nachlass jedoch eindeutig überschuldet, ist eine Ausschlagung der Erbschaft die erste Wahl für den Betreuer.  
 
Die obige Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf nicht überschuldete Nachlässe. Ist der Nachlass jedoch eindeutig überschuldet, ist eine Ausschlagung der Erbschaft die erste Wahl für den Betreuer.  

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