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==Genehmigungspflicht==
 
==Genehmigungspflicht==
Der Betreuer benötigt hierzu die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1822 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/BayObLG.pdf allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76].  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Wirksamkeit der Genehmigungserteilung (Bekanntmachung an Betreuer), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.  
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Der Betreuer benötigt hierzu die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1822 BGB), ebenso wie ein Vormund oder die Eltern eines Minderjährigen (§ 1643 BGB), dann allerdings ist das Familiengericht zuständig. Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/BayObLG.pdf allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76].  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Wirksamkeit der Genehmigungserteilung (Bekanntmachung an Betreuer), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.  
    
In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem  Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.  
 
In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem  Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.  
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==Kosten==
 
==Kosten==
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Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 20,00 Euro. Bei Mittellosigkeit des Erklärenden besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Letzteres ist jedoch in neuerer Zeit wieder umstritten.
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Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert (GNotKG, KV Nr. 21201). Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 20,00 Euro. Bei Mittellosigkeit des Erklärenden besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Letzteres ist jedoch in neuerer Zeit wieder umstritten.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG Köln, Beschl vom 2.1.2018, 2 Wx 267/17''':
 
'''OLG Köln, Beschl vom 2.1.2018, 2 Wx 267/17''':
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Es bedarf der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für etwaige Gerichtskosten hier schon deshalb nicht, weil für die bloße Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (ohne Fertigung einer Niederschrift) keine Gerichtsgebühren anfallen (Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 103 Rn. 1; Heinemann, MDR 2013, 884, 885; Wilsch, FGPrax 2013, 47, 51). Auch im Hinblick auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird einem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl gem. § 78 Abs. 2 FamFG nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn es sich – wie hier - um ein Amtsverfahren handelt, d.h. das Gericht etwa erforderliche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Beteiligten aufgezeigt worden, dass die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist/war. Wenn die damalige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers dennoch eine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, rechtfertigt dies keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Beteiligte, die anwaltliche Kosten selbst tragen müssten, würden angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der Tatsache, dass eine Ausschlagungserklärung nicht durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgen kann, bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage die Ausschlagung ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts entweder unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Es kann daher offen bleiben, ob – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgericht, für die eine Gerichtsgebühr anfallen würde (GNotKG, KV Nr. 21201), überhaupt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
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Es bedarf der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für etwaige Gerichtskosten hier schon deshalb nicht, weil für die bloße Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (ohne Fertigung einer Niederschrift) keine Gerichtsgebühren anfallen (Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 103 Rn. 1; Heinemann, MDR 2013, 884, 885; Wilsch, FGPrax 2013, 47, 51). Auch im Hinblick auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird einem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl gem. § 78 Abs. 2 FamFG nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Anwalts ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn es sich – wie hier - um ein Amtsverfahren handelt, d.h. das Gericht etwa erforderliche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Beteiligten aufgezeigt worden, dass die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist/war. Wenn die damalige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers dennoch eine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, rechtfertigt dies keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Beteiligte, die anwaltliche Kosten selbst tragen müssten, würden angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der Tatsache, dass eine Ausschlagungserklärung nicht durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgen kann, bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage die Ausschlagung ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts entweder unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Es kann daher offen bleiben, ob – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgericht, für die eine Gerichtsgebühr anfallen würde (GNotKG, KV Nr. 21201), überhaupt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
    
==Anfechtung der Ausschlagung==
 
==Anfechtung der Ausschlagung==
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Genehmigung einer Erbausschlagung für einen Betreuten, der Sozialhilfe bezieht, zugunsten dessen Angehöriger. Die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft ist zu erteilen. Eine Sittenwidrigkeit eines solchen Vorgehens liegt nicht vor. Diese kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Berechtigung zur Beziehung von Sozialleistungen durch die Ausschlagung der Erbschaft weiter aufrechterhalten wird. Die damit verbunden Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ohne dass nach kritischen Stimmen in der Kommentarliteratur eine Änderung erfolgt ist.
 
Genehmigung einer Erbausschlagung für einen Betreuten, der Sozialhilfe bezieht, zugunsten dessen Angehöriger. Die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft ist zu erteilen. Eine Sittenwidrigkeit eines solchen Vorgehens liegt nicht vor. Diese kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Berechtigung zur Beziehung von Sozialleistungen durch die Ausschlagung der Erbschaft weiter aufrechterhalten wird. Die damit verbunden Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ohne dass nach kritischen Stimmen in der Kommentarliteratur eine Änderung erfolgt ist.
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.09.2018 - 21 W 56/18'''; DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281:
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Bei der Ausschlagung einer Erbschaft, die einem minderjährigen Kind angefallen ist, handelt es sich  gemäß § 1643 Abs. 2 BGB um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Der gesetzliche Vertreter kann die Ausschlagung bereits vor Erteilung der Genehmigung durch das Familiengericht erklären, denn § 1831 S. 1 BGB, der an sich bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, ist einschränkend dahin auszulegen, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften, die innerhalb einer Frist vorzunehmen sind, die Genehmigung innerhalb der Frist nachgeholt werden kann (vgl. etwa RGZ 118, 145, 147; OLG Hamm, - I-15 W 329/14 -, ). Die Genehmigung muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt werden. Dies war hier der Fall. Vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zur Wirksamkeit der Genehmigung durch Bekanntmachung (§§ 40 Abs. 1 FamFG, 1828 BGB) der rechtskräftigen (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt, da der gesetzliche Vertreter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann (vgl. nur Ivo, ZEV 2002, 309, 313 m.w.N.). Der Zeitraum, während dessen die Verjährungsfrist gehemmt ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht. Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht - hier der 21.9.2017 - gehört bereits zur Hemmungszeit; die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. OLG Brandenburg, - 3 W 13/14 -, ). Die rechtskräftige Beschlussabschrift ist der Mutter des Beteiligten zu 1) am xxx zugestellt worden. Ab dem Folgetag lief der noch offene Rest der Ausschlagungsfrist weiter. Für die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht ausreichend, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist durch Bekanntmachung der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter wirksam erteilt worden ist. Erforderlich ist auch, dass die wirksame Genehmigung dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB vom Ausschlagenden nachgewiesen wird, weil nur dadurch entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck der Fristbestimmung für die Ausschlagung der Erbschaft der bis dahin bestehenden Ungewissheit innerhalb der bestimmten Zeit ein Ende bereitet wird (RGZ 18, 145, 148; OLG Brandenburg 3 W 13/14; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2015 - I-15 W 329/14 -, ). Hierfür kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der gesetzliche Vertreter innerhalb der Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht anzeigt, das namentlich bezeichnete Amtsgericht habe ihm durch einen nach Datum und Aktenzeichen angeführten, ihm am angegebenen Tag bekannt gemachten Beschluss die Genehmigung erteilt (RGZ 18, 145, 149; insoweit offen gelassen von OLG Brandenburg, - 3 W 13/14 -). Im vorliegenden Fall hat nicht die gesetzliche Vertreterin des Beteiligten zu 2), sondern das Familiengericht Frankfurt am Main dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung übersandt und mitgeteilt, dass die rechtskräftige Beschlussabschrift der Mutter am xxx zugestellt worden ist. Dies genügt nicht für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung.
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'''LG Bochum, Beschluss vom 12.09.2019 - I-7 T 108/19'''
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Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme und einer Ausschlagung der Erbschaft. Gemäß § 1831 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1822 Nr. 2 BGB ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts unwirksam. Sowohl die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft als auch die Ausschlagung einer Erbschaft unterfallen § 1822 Nr. 2 BGB
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'''BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 474/19''' NJW 2020, 2959 = MDR 2020, 947 = FGPrax 2020, 181 = FamRZ 2020, 1034 = Rpfleger 2020, 585
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# Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
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# Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701).
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# In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151).
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832247289/internetsevon-21 Kiunke: ''Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem. § 1948 Abs. 1 BGB'' Shaker, Aachen 2006], ISBN 3-8322-4728-9, ISBN 978-3831683314
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832247289/internetsevon-21 Kiunke: ''Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem. § 1948 Abs. 1 BGB'' Shaker, Aachen 2006], ISBN 3-8322-4728-9, ISBN 978-3831683314
 
*Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314
 
*Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/erbfall-und-betreuungsrecht/ Roth: Erbfall und Betreuungsrecht, 2. Aufl., Köln 2016]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212946/internetsevon-21 Roth: Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, 3. Aufl., Köln 2022]
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012, 44 Euro], ISBN 978-3-7694-1104-1
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411765/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2017, 49 Euro],
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
*Mayer: Zur Erbschaftsausschlagung im Rahmen der Betreuung; ZEV 2002, 369
 
*Mayer: Zur Erbschaftsausschlagung im Rahmen der Betreuung; ZEV 2002, 369
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*Müller-Engels, Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform 2023 Wissenswertes für den Erbrechtler, ErbR 2022, 666
 
*Olzen: Annahme der Erbschaft und Rechtsstellung des vorläufigen Erben, Jura 2001, 366
 
*Olzen: Annahme der Erbschaft und Rechtsstellung des vorläufigen Erben, Jura 2001, 366
 
*ders.: Die Erbenhaftung, Jura 2001, 520
 
*ders.: Die Erbenhaftung, Jura 2001, 520
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*Schönberg-Wessel/Kaufmann: Der Betreute als Erbe; BtPrax 2021, 99
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*ders.: Auswirkungen des Erbfalls auf Leistungen; BtPrax 6/2021
 
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533
 
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533
 
*Walter: Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft; ZEV 2008, 319
 
*Walter: Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft; ZEV 2008, 319
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*Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.rechtscentrum.de/search.php?q_all=Erbausschlagung&q_any=&q_exact=&q_not=&q_fref=&q_tframe=&q_date=&q_law=&db=zivilrecht&mode=Erweiterte+Suche Rechtsprechungsübersicht Erbannahme/-ausschlagung]]
   
*[http://www.palm-bonn.de/ausschlagung.htm Weitere Infos zur Erbausschlagung, Fristen, Formen, Anfechtung]
 
*[http://www.palm-bonn.de/ausschlagung.htm Weitere Infos zur Erbausschlagung, Fristen, Formen, Anfechtung]
 
*[http://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbenhaftung-moeglichkeiten-der-haftungsbegrenzung-f48478 Übersicht über weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Erbfällen]
 
*[http://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbenhaftung-moeglichkeiten-der-haftungsbegrenzung-f48478 Übersicht über weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Erbfällen]

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