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Rechtsprechung:
 
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'''OLG Celle, Beschl vom 27. Mai 2015, 6 W 75/16'''FamRZ 2016, 1951:
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'''OLG Celle, Beschl vom 27.5.2015, 6 W 75/16'''FamRZ 2016, 1951:
    
Ein Erbe, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren, noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.
 
Ein Erbe, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren, noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.
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'''OLG Köln, Beschl vom , 2 Wx 267/17''':
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'''OLG Köln, Beschl vom 2.1.2018, 2 Wx 267/17''':
    
Es bedarf der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für etwaige Gerichtskosten hier schon deshalb nicht, weil für die bloße Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (ohne Fertigung einer Niederschrift) keine Gerichtsgebühren anfallen (Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 103 Rn. 1; Heinemann, MDR 2013, 884, 885; Wilsch, FGPrax 2013, 47, 51). Auch im Hinblick auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird einem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl gem. § 78 Abs. 2 FamFG nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn es sich – wie hier - um ein Amtsverfahren handelt, d.h. das Gericht etwa erforderliche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Beteiligten aufgezeigt worden, dass die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist/war. Wenn die damalige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers dennoch eine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, rechtfertigt dies keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Beteiligte, die anwaltliche Kosten selbst tragen müssten, würden angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der Tatsache, dass eine Ausschlagungserklärung nicht durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgen kann, bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage die Ausschlagung ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts entweder unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Es kann daher offen bleiben, ob – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgericht, für die eine Gerichtsgebühr anfallen würde (GNotKG, KV Nr. 21201), überhaupt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.
 
Es bedarf der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für etwaige Gerichtskosten hier schon deshalb nicht, weil für die bloße Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (ohne Fertigung einer Niederschrift) keine Gerichtsgebühren anfallen (Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 103 Rn. 1; Heinemann, MDR 2013, 884, 885; Wilsch, FGPrax 2013, 47, 51). Auch im Hinblick auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird einem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl gem. § 78 Abs. 2 FamFG nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn es sich – wie hier - um ein Amtsverfahren handelt, d.h. das Gericht etwa erforderliche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Beteiligten aufgezeigt worden, dass die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist/war. Wenn die damalige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers dennoch eine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, rechtfertigt dies keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Beteiligte, die anwaltliche Kosten selbst tragen müssten, würden angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der Tatsache, dass eine Ausschlagungserklärung nicht durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgen kann, bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage die Ausschlagung ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts entweder unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Es kann daher offen bleiben, ob – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgericht, für die eine Gerichtsgebühr anfallen würde (GNotKG, KV Nr. 21201), überhaupt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

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