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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
 
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
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'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660
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'''BGH Beschl v 29.6.2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660 = NJW 2016, 3032 = MDR 2016, 1149 = Rpfleger 2016, 735
    
Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher Natur. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Auch mit der Begründung, die Ausschlagung habe einen "starken persönlichen Bezug" und sei ein dem Erben zustehendes "persönliches Recht, lässt sich das Ausschlagungsrecht nicht der Personensorge zuordnen. Die Motivation liegt außerhalb des rechtsgeschäftlichen Tatbestands und kann für dessen Einordnung nicht maßgeblich sein. Die Ausschlagung hat als Willenserklärung dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen.  
 
Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher Natur. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Auch mit der Begründung, die Ausschlagung habe einen "starken persönlichen Bezug" und sei ein dem Erben zustehendes "persönliches Recht, lässt sich das Ausschlagungsrecht nicht der Personensorge zuordnen. Die Motivation liegt außerhalb des rechtsgeschäftlichen Tatbestands und kann für dessen Einordnung nicht maßgeblich sein. Die Ausschlagung hat als Willenserklärung dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen.  

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