Erbausschlagung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 8: Zeile 8:
 
==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
 
==Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers==
  
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu klärt ein [http://www.dnoti.de/Report/2004/rep0104.htm Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom Januar 2004] auf:
+
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in [[Erbschaft|erbrechtlichen Fragen]]. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:
 +
 
 +
'''BGH Beschl v 29. 6. 2016; XII ZB 300/15'''; FamRZ 2016, 1660
 +
 
 +
Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Auch mit der Begründung, die Ausschlagung habe einen "starken persönlichen Bezug" und sei ein dem Erben zustehendes "persönliches Recht, lässt sich das Ausschlagungsrecht nicht der Personensorge zuordnen. Die Motivation liegt außerhalb des rechtsgeschäftlichen Tatbestands und kann für dessen Einordnung nicht maßgeblich sein. Die Ausschlagung hat als Willenserklärung dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen.
 +
 
 +
 
  
 
===Annahme einer Erbschaft===
 
===Annahme einer Erbschaft===

Version vom 2. Januar 2019, 13:40 Uhr

Bericht.jpg

Allgemeines

Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)

Erforderlicher Aufgabenkreis des Betreuers

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge vertritt den Betreuten auch in erbrechtlichen Fragen. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden. Ob und inwieweit die Angelegenheit "Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft" von dem einen oder anderen Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt wird, ist bislang noch nicht vertieft erörtert bzw. ausdrücklich gerichtlich entschieden worden. Von daher ist eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben. Hierzu der BGH:

BGH Beschl v 29. 6. 2016; XII ZB 300/15; FamRZ 2016, 1660

Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. Auch mit der Begründung, die Ausschlagung habe einen "starken persönlichen Bezug" und sei ein dem Erben zustehendes "persönliches Recht, lässt sich das Ausschlagungsrecht nicht der Personensorge zuordnen. Die Motivation liegt außerhalb des rechtsgeschäftlichen Tatbestands und kann für dessen Einordnung nicht maßgeblich sein. Die Ausschlagung hat als Willenserklärung dementsprechend keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen.


Annahme einer Erbschaft

Was die (ausdrückliche) Annahme einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft anbelangt, so lässt sich zunächst feststellen, dass die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (also auch durch einen Betreuer) erfolgen kann. Die Annahme bedarf auch anders als die Ausschlagung oder die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1943 BGB Rn. 4). Vom Aufgabenkreis des Betreuers ist die Angelegenheit allerdings nur dann umfasst, wenn dem Betreuer entweder dieser spezielle Aufgabenkreis oder zumindest allgemein die Vermögenssorge übertragen worden ist (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61; vgl. auch Müller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1902 BGB Rn. 4: Allgemein werden "erbrechtliche Angelegenheiten" vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103: "Andererseits umfasst die Vermögensbetreuung ohne weiteres auch die Verwaltung eines angefallenen Nachlasses einschließlich der Befugnis, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.").

Ausschlagung einer Erbschaft

Die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft soll nach Auffassung der Literatur keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit darstellen. Vielmehr müsse der Aufgabenkreis ggf. in gebotener Eile auf die Angelegenheit "Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft" erweitert werden (so Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1896 BGB Rn. 215, S. 155; MünchKomm-Schwab, § 1896 BGB Rn. 103; Palandt/Diederichsen, § 1896 BGB Rn. 20).

Diese Rechtsansicht ist u. E. allerdings widersprüchlich, da die zitierten Autoren zum Teil – wie dargelegt – davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Erbschaftsannahme vom Aufgabenkreis "Vermögenssorge" erfasst werde. Im Ergebnis ist die Rechtsansicht auch wenig überzeugend, weil es sich bei der Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft letztlich um dieselbe Angelegenheit handelt, die – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Entscheidungsprozess gelangt ist – rechtlich nicht unterschiedlich qualifiziert werden kann. Außerdem handelt es sich bei der Erbausschlagung inhaltlich auch ohne weiteres primär um eine Angelegenheit, die die Verwaltung bzw. Mehrung des Vermögens des Betreuten betrifft. Schließlich erfordert das Gesetz bei der Ausschlagung der Erbschaft auch keine ausdrückliche Übertragung des Aufgabenkreises zur Begründung einer entsprechenden Vertretungsmacht, wie dies beispielsweise in § 1896 Abs. 4 BGB im Hinblick auf die Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs des Betreuten oder gem. § 1899 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine Sterilisation des Betreuten der Fall ist.

Rechtsprechung:

OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.02.2011, 5 W 245/10-91, Rpfleger 2011, 607 = ZErb 2011, 246

Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht.

Zusammenfassung

Zusammenfassend betrachtet gehen wir daher davon aus, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine (primär) vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die von einem Vermögensbetreuer – auch ohne ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises – wahrgenommen werden kann.

Hierfür spricht im Ergebnis übrigens auch die unten stehende (umstrittene) Entscheidung des OLG Stuttgart, die die Ausschlagung einer dem Betreuten angefallenen Erbschaft durch den Betreuer als "in der Regel nicht genehmigungsfähig" angesehen hat (und zwar besonders dann, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindert wird; vgl. dazu die Kritik von Ivo, FamRZ 2003, 6 ff.). Das Problem des Aufgabenkreises des Betreuers wurde zwar in der Entscheidung nicht angesprochen, das Gericht muss allerdings den dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreis "Vermögenssorge" grundsätzlich als ausreichend für die Betreuerentscheidung angesehen haben, da es die Vertretungsmacht des Betreuers unter diesem Blickwinkel nicht problematisiert hat.

Erklärung der Ausschlagung

Will man die (offenkundig überschuldete) Erbschaft NICHT antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht zu Protokoll geben. Diese Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft) abgegeben werden (§ 1944 BGB)! Es ist zwingend erforderlich, die Ausschlagungserklärung persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll zu geben. Alternativ ist eine öffentlich (von einem Notar) beglaubigte schriftliche Erklärung möglich. Zur Aufnahme der Erbausschlagungserklärung sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie der Betreuerausweis mitzubringen. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 343 FamFG geregelt. Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnort des Verstorbenen zuständig. Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Erbausschlagung aber auch bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden (des Betreuten) vorgenommen werden.

Genehmigungspflicht

Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung1822 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf vormg. Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76. Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Wirksamkeit der Genehmigungserteilung (Bekanntmachung an Betreuer), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.

In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.

Fraglich könnte sein, ob es für § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB ausreicht, wenn der Betreuer die Genehmigung beantragt und dies dem Nachlassgericht mitteilt, ohne dass er zunächst die Ausschlagung erklärt, diese aber dann noch innerhalb der Restfrist nachholt, wenn er die Genehmigung erhalten hat.

Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen (BayObLG BtPrax 1998, 76).

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).

Weitere Erben

Da dass Nachlassgericht die Ausschlagung demjenigen mitteilen soll, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist, sollte der Ausschlagende bei der Aufnahme der Erbausschlagungserklärung die Namen und Anschriften der dann als Erben in Betracht kommenden Personen angeben.

Kosten

Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 20,00 Euro. Bei Mittellosigkeit des Erklärenden besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Anfechtung der Ausschlagung

Tauchen nach der Erbausschlagung noch bisher unbekannte Vermögenswerte, dann kann die Erbausschlagung innerhalb von 6 Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden (§ 1954 BGB). Auch diese Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht (persönlich oder via notariell beglaubigter Erklärung) erfolgen.

Hierbei können Risiken bestehen, wie nachstehender Bericht beweist:

OLG Düsseldorf, Beschl vom 5.9.2008, I-3 Wx 123/08, NJW-RR 2009, 12 = MDR 2009, 392 = FGPrax 2009, 27= FamRZ 2009, 153:

Zur voreiligen Ausschlagung einer Erbschaft: Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.

Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat. Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die zu ihren Lebzeiten ihm gegenüber stets über Geldmangel geklagt hatte, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet und stellt sich sodann ein Nachlasswert von ca.129.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten. Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Erbfall ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus.

KG Berlin Beschl v 16.3.2004, 1 W 120/01; FamRZ 2004, 1900 = FGPrax 2004, 127= NJW-RR 2004, 941 = Rpfleger 2004, 490:

  1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 II, 1954 I BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt.
  2. Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 II S 1 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anfechtende zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum begründenden Tatsachen erlangt.
  3. Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht keinen (wirksamen) Gebrauch gemacht haben.

Rechtsprechung

BayObLG Beschl v 29.10.1997, 1Z BR 62/97, BayObLGR 1998, 29 = BtPrax 1998, 76 = FamRZ 1998, 642 = JurionRS 1997, 19906:

Wurde für einen geschäftsunfähigen Betreuten ein rechtsunkundiger Betreuer zur Vertretung im Nachlaßverfahren des Vaters des Betreuten bestellt und regt dieser an, nachdem er von der Höhe des hinterlassenen Erbteils und der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament des Erblasser erfahren hat, wegen der Schwierigkeit der im Zusammenhang mit der Frage der Ausschlagung zu entscheidenden Probleme einen anderen Betreuer für das Nachlassverfahren zu bestellen, so ist der Lauf der Ausschlagungsfrist gehemmt, bis das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung über diese Anregung getroffen hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2001; 8 W 494/99, BtPrax 2001, 255 = NJW 2001, 3484 = FGPrax 2001, 199 = DNotI-Report 2002, 6 = ZEV 2002, 367 ff. m. Anm. J. Mayer):

Zur Ausschlagung einer Erbschaft: Die Ausschlagung eines (nicht überschuldeten) Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Betreuungsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird:

Folgender Fall lag der obigen Entscheidung zugrunde: Die psychisch kranke Betreute und ihr gesunder Bruder waren von einem ledig verstorbenen Onkel zu Erben eingesetzt worden. Die Betreute lebt in einer beschützenden Einrichtung; die Kosten des Aufenthalts trägt der Sozialhilfeträger. Der Betreuer wollte die Erbschaft der Betreuten ausschlagen, so dass deren Bruder Alleinerbe würde. Dafür hat der Bruder sich verpflichtet, seiner Schwester, also der Betreuten "solche Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden. Diese Zuwendungen werden nicht limitiert". Das Betreuungsgericht verweigerte die Genehmigung der Ausschlagung durch den Betreuer; diese Entscheidung wurde vom LG und vom OLG bestätigt. Zur Begründung führte das OLG insbesondere aus: Mit der Aufgabe des Betreuers im Fall der Vermögenssorge sei die Ausschlagung einer Erbschaft regelmäßig schon deshalb unvereinbar, weil damit ein Vermögenserwerb des Betreuten rückgängig gemacht werde. Im vorliegenden Fall sei die Ausschlagung sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig, weil sie zu absehbar zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehe.

Hinweis: Die obige Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf nicht überschuldete Nachlässe. Ist der Nachlass jedoch eindeutig überschuldet, ist eine Ausschlagung der Erbschaft die erste Wahl für den Betreuer.

LG Aachen, Beschluss vom 04.11.2004, 7 T 99/04, FamRZ 2005, 1506 = NJW-RR 2005, 307:

Die Ausschlagung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist ausgeschlossen, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht (MüKo-Mayer-Maly, 4. Aufl. (2001), § 138 BGB Rn. 40 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Bei der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben. Der Erbe kann frei entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Es gibt keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte auf das Erbe zugreifen können (Lange-Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 8 VIII, ausführlich: Ivo, FamRz 2003, 6ff). Im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber durch § 83 I 1 InsO ausdrücklich bekräftigt, dass auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung allein beim Schuldner verbleibt. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen, damit seine Gläubiger auf diese Vermögensmasse zugreifen können, sondern es steht ihm auch während der Insolvenz frei, sein Erbe auszuschlagen. Dabei ist es unerheblich, ob auch der Staat zu den Gläubigern gehört, welche durch die Ausschlagung nicht die Möglichkeit erhalten auf das Erben zuzugreifen.

Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (NJW 2001, 3484) kann eine Erbausschlagung auch nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden mit der Folge, dass wenn ein Unterhaltsverzicht, der zur Sozialhilfsbedürftigkeit führt, sittenwidrig ist, das Gleich auch für eine Erbausschlagung gelten muss. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Anders als der Unterhaltsanspruch hat das Erbe als solches keine Unterhaltsfunktion (Ivo, FamRZ, 2003, 6 [8]). Es ist auch ncith Aufgabe des Erbrechts eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verhindern. Eventuellen Missbräuchen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung des Zustands der Sozialhilfebedürftigkeit ist ggf. mit dem Instrumentarium des Sozialhilferechts zu begegnen.

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2007, 16 Wx 112/07; FamRZ 2008, 1113 = FGPrax 2007, 266 = RDLH 2008, 131 = ZEV 2008, 196:

  1. Die Entscheidung, ob die Genehmigung einer Erbausschlagung, die einen Pflichtteilsanspruch des Betreuten zur Folge hätte, zu erteilen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller, nicht nur der finanziellen Belange des Betroffenen.
  2. Die Genehmigung einer Erbausschlagung ist zu versagen, wenn auf diese Weise dem Betreuten als nicht befreitem Vorerben der Stamm des Vermögens erhalten bleibt und aus seinem Ertrag die in der letztwilligen Verfügung vorgesehenen Zuwendungen bestritten werden können.

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2009, 17 W 132/08:

Beschwerdeentscheidung gegen die Genehmigung einer Erbausschlagung im Rahmen eines Behindertentestamentes. Der Aspekt der Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers auf den aus der Ausschlagung folgenden Pflichtteilsanspruchs war nicht genügend geprüft worden.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009, 15 Wx 85/09, BtPrax 2009, 302 = FamRZ 2009, 2036 = FGPrax 2009, 265 = BtMan 2009, 222 (Ls) = NJW 2010, 689 (Ls.) = NJW-RR 2010, 83 = ZEV 2009, 471:

Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196). Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das Betreuungsgericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Betreuungsgericht hingegen, ob die Erklärung infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 976 f m.w.N.). Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch (§§ 2, 90 I SGB XII) fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, wenn nicht ausnahmsweise legitime Interessen des Erben geeignet sind, die Ausschlagung nachvollziehbar zu motivieren. Derjenige, der sich in der Situation befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste. Denn auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII ist Ausdruck einer umfassend verstandenen Solidarität, die praktisch nur funktionieren kann, wenn der Leistungsfähige nicht auf Sozialleistungen zurückgreift. Ein derart widersprüchliches Verhalten ist mit den guten Sitten ersichtlich nicht zu vereinbaren, es sei denn es kann im Einzelfall auf Gründe gestützt werden, die die Rechtsordnung auch bei voller Würdigung der Allgemeininteressen akzeptieren muss.

BGH Urteil v 19.1.2011, IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96 = DNotZ 2011, 381 = FamRZ 2011, 472 = JR 2012, 155 = NJW 2011, 158 = MDR 2011, 303 = WM 2011, 1089

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. Zwar hat das OLG Stuttgart (NJW 2001, 3484) entschieden, dass eine (vom Betreuer erklärte) Ausschlagung der Erbschaft eines behinderten Kindes nicht vom VormG genehmigt werden könne, insbesondere auch deswegen, weil eine solche Ausschlagung nicht mit dem sozialhilferechtlichen Nachrangprinzip zu vereinbaren sei. Der Behinderte entziehe durch die Ausschlagung bereits angefallenes Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers und treffe daher eine sittenwidrige (§ 138 Abs. 1 BGB) Disposition zu Lasten der Hilfe leistenden Allgemeinheit. Diesem Ergebnis stehe die Senatsrechtsprechung zum Behindertentestament deswegen nicht entgegen, weil die Entscheidung über die Ausschlagung nicht Ausfluss der Testierfreiheit sei. Dem hat sich das OLG Hamm (ZEV 2009, 47] insoweit angeschlossen, als der Ausschlagende eigennützige und nicht wie der Erblasser eines Behindertentestaments altruistische Ziele verfolge. Dies überzeugt indes nicht (so zutreffend bereits LG Aachen FamRZ 2005, 1506, 1507). Die Wertungen der Senatsrechtsprechung zum Behindertentestament müssen auch bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter selbst zum Tragen kommen. Die Entscheidung darüber, ob sie die Erbschaft bzw. den Pflichtteil erhalten wollen, wird zunächst durch die Privatautonomie gedeckt. Grundsätzlich ist jeder frei in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will. Vor diesem Hintergrund ist der Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG auch ein Gegenstück im Sinne einer "negativen Erbfreiheit" zu entnehmen. Wenn einerseits Erblasser frei darin sind, andere zu ihren Erben einzusetzen, ist dies andererseits nur insofern zu billigen, als die Betroffenen damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen. Wenigstens muss den Betreffenden das Recht zur Ausschlagung zustehen, um sich gegen den vom Gesetz vorgesehenen Vonselbst-Erwerb (§§ 1922, 1942 BGB) wehren zu können. Die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen ist notwendiger Widerpart, der einen unmittelbar wirksamen Vermögensübergang ohne eigenes Zutun erst rechtfertigt. Insoweit kann für einen erbrechtlichen Erwerb von Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüchen im Grundsatz nichts anders gelten als für die Erbenstellung selbst. In diesem Sinn steht Pflichtteilsberechtigten für einen Verzicht nicht nur die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie, sondern auch der Grundgedanke der Erbfreiheit zur Seite.

OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.02.2011, 5 W 245/10-91, Rpfleger 2011, 607 = ZErb 2011, 246:

Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht.


OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540:

Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird.

LG Neuruppin 5. Zivilkammer, Beschluss vom 28.6.2017, 5 T 21/17, FamRZ 2018, 957

Genehmigung einer Erbausschlagung für einen Betreuten, der Sozialhilfe bezieht, zugunsten dessen Angehöriger. Die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft ist zu erteilen. Eine Sittenwidrigkeit eines solchen Vorgehens liegt nicht vor. Diese kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Berechtigung zur Beziehung von Sozialleistungen durch die Ausschlagung der Erbschaft weiter aufrechterhalten wird. Die damit verbunden Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ohne dass nach kritischen Stimmen in der Kommentarliteratur eine Änderung erfolgt ist.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Buchholz: Insichgeschäft und Erbausschlagung – Überlegungen zu einem Problem des § 1643 II BGB; NJW 1993, 1161
  • Everts: Pflichtteilsklauseln in Überlassungsverträgen mit minderjährigen Erwerbern“; Rpfleger 2005, 180
  • Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
  • Heinemann: Erbschaftsausschlagung: neue Zuständigkeit durch das FamFG, ZErb 2008, 293
  • Keim: Erbnachweis gegenüber Banken ohne Erbschein? WM 2006, 753
  • Horn: Genehmigungsverfahren bei Ausschlagung für Betreute und Minderjährige, ZEV 2016, 20
  • Krause: Ausschlagung der Erbschaft, ZFE 2008,302
  • Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
  • Mayer: Zur Erbschaftsausschlagung im Rahmen der Betreuung; ZEV 2002, 369
  • Olzen: Annahme der Erbschaft und Rechtsstellung des vorläufigen Erben, Jura 2001, 366
  • ders.: Die Erbenhaftung, Jura 2001, 520
  • Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533
  • Walter: Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft; ZEV 2008, 319

Siehe auch

Erbschaft, Tod des Betreuten

Weblinks

Vordrucke


Infos zum Haftungsausschluss