Unter Betreuung und Einwilligungsvorbehalt stehende Person muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt für Schwarzfahrt bezahlen.
Unter Betreuung und Einwilligungsvorbehalt stehende Person muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt für Schwarzfahrt bezahlen.
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'''BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15''':
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# Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).
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# Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).