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Die Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der [[Vermögenssorge]] steht der Erfüllungswirkung von Auszahlungen an dem Betreuten aus seinem Kontoguthaben nicht grundsätzlich entgegen. Einem Volljährigen, für den ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt bestellt ist, ist die Empfangszuständigkeit für Zahlungen nur dann abzusprechen, wenn der Leistende die Betreuung kennt oder jedenfalls kennen musste, also fahrlässig handelt.
 
Die Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der [[Vermögenssorge]] steht der Erfüllungswirkung von Auszahlungen an dem Betreuten aus seinem Kontoguthaben nicht grundsätzlich entgegen. Einem Volljährigen, für den ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt bestellt ist, ist die Empfangszuständigkeit für Zahlungen nur dann abzusprechen, wenn der Leistende die Betreuung kennt oder jedenfalls kennen musste, also fahrlässig handelt.
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'''BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14''':
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Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
    
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
 
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===

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