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'''[http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=137 Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19.05.2006 zum Einwilligungsvorbehalt'''], Lv 6/05
 
'''[http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=137 Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19.05.2006 zum Einwilligungsvorbehalt'''], Lv 6/05
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''':
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.
    
===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===
 
===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===

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