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==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
[[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]]
 
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Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
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Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1903 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
    
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 68 Abs. 1 FGG) und gemäß § 68b Abs. 2 FGG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden.
 
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 68 Abs. 1 FGG) und gemäß § 68b Abs. 2 FGG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden.
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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
 
Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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'''LG Köln , Beschluss vom 21.04.1992, {{Rspr|1 T 51/92}}''':
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'''LG Köln , Beschluss vom 21.04.1992, 1 T 51/92''':
    
Der Einwilligungsvorbehalt ist nur unter engen Voraussetzungen und zur Abwehr erheblicher Gefahren in Betracht zu ziehen, allein die Möglichkeit einer gefahrenträchtigen rechtsgeschäftlichen Betätigung des Betroffenen reicht hierzu nicht aus.
 
Der Einwilligungsvorbehalt ist nur unter engen Voraussetzungen und zur Abwehr erheblicher Gefahren in Betracht zu ziehen, allein die Möglichkeit einer gefahrenträchtigen rechtsgeschäftlichen Betätigung des Betroffenen reicht hierzu nicht aus.
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'''LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.1992, {{Rspr|3 Wx 500/92}}''':
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'''LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.1992, 3 Wx 500/92''':
    
# Zu den Anforderungen an ein [[Sachverständigengutachten]] im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG.  
 
# Zu den Anforderungen an ein [[Sachverständigengutachten]] im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG.  
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# Auch bei bestehender Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB nicht ohne weiteres entbehrlich.
 
# Auch bei bestehender Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB nicht ohne weiteres entbehrlich.
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'''BayObLG,  Beschluss vom 05.11.1992, {{Rspr|3Z BR 102/92}}''':
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'''BayObLG,  Beschluss vom 05.11.1992, 3Z BR 102/92''':
    
# Die Voraussetzungen von §§ 1896, 1903 BGB müssen vom Tatrichter für jeden [[Aufgabenkreis]] hinreichend konkret und nachprüfbar festgestellt und dargelegt sein.  
 
# Die Voraussetzungen von §§ 1896, 1903 BGB müssen vom Tatrichter für jeden [[Aufgabenkreis]] hinreichend konkret und nachprüfbar festgestellt und dargelegt sein.  
 
# Will das Landgericht aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen vom Gutachten des Sachverständigen abweichen, muß es sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen.
 
# Will das Landgericht aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen vom Gutachten des Sachverständigen abweichen, muß es sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, {{Rspr|3Z BR 11/93}}; MDR 1993, 545'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, 3Z BR 11/93; MDR 1993, 545'''
    
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychischen Erkrankung]] seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
 
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychischen Erkrankung]] seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
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'''BayObLG, Beschluss vom 17.03.1994, {{Rspr|3Z BR 16/94}} ''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 17.03.1994, 3Z BR 16/94 ''':
    
Eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen steht der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht entgegen.
 
Eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen steht der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht entgegen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.03.1995, {{Rspr|3Z BR 309/94}} ''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.03.1995, 3Z BR 309/94  ''':
    
# Ein Einwilligungsvorbehalt darf erst angeordnet werden, wenn das Gericht das [[Sachverständigengutachten]] über die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und zu dessen Umfang eingeholt hat.  
 
# Ein Einwilligungsvorbehalt darf erst angeordnet werden, wenn das Gericht das [[Sachverständigengutachten]] über die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und zu dessen Umfang eingeholt hat.  
 
# Zeitliche Beschränkung eines Einwilligungsvorbehalts durch konkrete Bezeichnung einer Maßnahme und Mitteilungspflicht über die Beendigung der Maßnahmen.
 
# Zeitliche Beschränkung eines Einwilligungsvorbehalts durch konkrete Bezeichnung einer Maßnahme und Mitteilungspflicht über die Beendigung der Maßnahmen.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5T 279/96}}, BtPrax 1996, 230''':
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5T 279/96, BtPrax 1996, 230''':
    
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes setzt voraus, daß der Betreute durch Teilnahme am Rechtsverkehr sich selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringt. Widerspricht der Betreute der [[Aufenthaltsbestimmung]], so ist dies nicht ein Fall des § 1903 BGB.
 
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes setzt voraus, daß der Betreute durch Teilnahme am Rechtsverkehr sich selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringt. Widerspricht der Betreute der [[Aufenthaltsbestimmung]], so ist dies nicht ein Fall des § 1903 BGB.
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# Ein Einwilligungsvorbehalt für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.  
 
# Ein Einwilligungsvorbehalt für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.  
 
    
 
    
'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, {{Rspr|3 Z BR 8/97}}, FamRZ 1997, 90'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, 3 Z BR 8/97, FamRZ 1997, 90'''
    
Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen:  
 
Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen:  
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# In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.''
 
# In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.''
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'''BayObLG, Beschluss vom 16.05.1997, {{Rspr|3Z BR 53/97}}''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 16.05.1997, 3Z BR 53/97''':
    
Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts
 
Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts
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''Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene einem Sparzwang unterliegt und der Betreuer nur bei persönlicher Übergabe der laufenden Bezüge zum Lebensunterhalt die Möglichkeit erhält, sich über den Gesundheits- und Ernährungszustand des Betreuten sowie den Zustand der Wohnung zu informieren.''
 
''Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene einem Sparzwang unterliegt und der Betreuer nur bei persönlicher Übergabe der laufenden Bezüge zum Lebensunterhalt die Möglichkeit erhält, sich über den Gesundheits- und Ernährungszustand des Betreuten sowie den Zustand der Wohnung zu informieren.''
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1999''', {{Rspr|3 W 12/99}}; BtPrax 1999,248 (LS) = FamRZ 1999,1171 = FGPrax 1999,107 = NJWE-FER 1999,154 = OLGR 1999,512
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1999''', 3 W 12/99; BtPrax 1999,248 (LS) = FamRZ 1999,1171 = FGPrax 1999,107 = NJWE-FER 1999,154 = OLGR 1999,512
    
Das Fortbestehen des Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge setzt ebenso wie seine Anordnung nach § 1903 I Satz 1 BGB voraus, dass die Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Hat die betreute Person über Jahre hinweg nicht selbständig am Rechtsverkehr teilgenommen und lässt auch das Krankheitsbild eine Änderung dieses Verhaltens nicht erwarten, reichen bloße Befürchtungen zukünftiger rechtsgeschäftlicher Aktivitäten nicht aus, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten.
 
Das Fortbestehen des Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge setzt ebenso wie seine Anordnung nach § 1903 I Satz 1 BGB voraus, dass die Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Hat die betreute Person über Jahre hinweg nicht selbständig am Rechtsverkehr teilgenommen und lässt auch das Krankheitsbild eine Änderung dieses Verhaltens nicht erwarten, reichen bloße Befürchtungen zukünftiger rechtsgeschäftlicher Aktivitäten nicht aus, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten.
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'''BayObLG, Beschluss vom 01.12.1999''', {{Rspr|3Z BR 304/99}}, BtPrax 2000,223 (LS)=FamRZ 2000,567 (LS)=NJWE-FER 2000,152
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'''BayObLG, Beschluss vom 01.12.1999''', 3Z BR 304/99, BtPrax 2000, 223 (LS) = FamRZ 2000, 567 (LS) = NJWE-FER 2000, 152
    
# Der Betreute ist zur Anfechtung der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts berechtigt.
 
# Der Betreute ist zur Anfechtung der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts berechtigt.
 
# Ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Ob er in einem solchen Fall erforderlich ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters.
 
# Ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Ob er in einem solchen Fall erforderlich ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters.
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.01.2000; {{Rspr|3Z BR 345/99}} ''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.01.2000; 3Z BR 345/99 ''':
    
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch dann erforderlich sein, wenn der Betreute eine erhebliche schuldrechtliche Verpflichtung ohne Gegenleistung eingeht und der beurkundende Notar die [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen nicht erkennt.
 
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch dann erforderlich sein, wenn der Betreute eine erhebliche schuldrechtliche Verpflichtung ohne Gegenleistung eingeht und der beurkundende Notar die [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen nicht erkennt.
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''' BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002, {{Rspr|3Z BR 152/02}}, FamRZ 2003, 476 = NJW-RR 2003, 871 ''':
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''' BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002, 3Z BR 152/02, FamRZ 2003, 476 = NJW-RR 2003, 871 ''':
    
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
 
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], {{Rspr|3Z BR 065/04}} - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''']:
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''']:
    
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
 
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
 
# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
 
# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
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'''LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004, {{Rspr|3 T 210/04}}''':
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'''LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004, 3 T 210/04''':
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
 
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei lediglich möglicher größerer Verschuldung des Betreuten nicht gerechtfertigt.
 
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei lediglich möglicher größerer Verschuldung des Betreuten nicht gerechtfertigt.
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin, Urteil v. 20.12.1999], {{Rspr|34 O 433/99}}, FamRZ 2000, 1527''':
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'''[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin, Urteil v. 20.12.1999], 34 O 433/99, FamRZ 2000, 1527''':
    
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe
 
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=18795 OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006], {{Rspr|4 W 106/06}}''':
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'''[http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=18795 OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006], 4 W 106/06''':
    
1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
 
1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
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===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
 
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z.B. [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam ({{Zitat de §|111|bgb}}[[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z.B. [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam (§ 111 BGB). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein (§ 1831 BGB).
    
===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält===
 
===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält===
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===Schriftstücke können nicht wirksam zugestellt werden===
 
===Schriftstücke können nicht wirksam zugestellt werden===
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
Die Einschränkungen gelten auch für behördliche Verfahren sowie [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]]. Auch behördliche und gerichtliche Schriftstücke gelten erst als zugestellt, wenn der Betreuer diese erhalten hat (§ 11 [[wikipedia:de:Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetz]] i.V.m. §({{Zitat de §|51|zpo}} - 53 ZPO, ({{Zitat de §|170|fgg}} ZPO, § 6 [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetz]]). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Betreuten. Betreuer sollen auf diese Weise Betreute wirksamer vor einer Übervorteilung schützen.
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Die Einschränkungen gelten auch für behördliche Verfahren sowie [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]]. Auch behördliche und gerichtliche Schriftstücke gelten erst als zugestellt, wenn der Betreuer diese erhalten hat (§ 11 [[wikipedia:de:Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetz]] i.V.m. §§ 51 - 53 ZPO, § 170 ZPO, § 6 [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetz]]). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Betreuten. Betreuer sollen auf diese Weise Betreute wirksamer vor einer Übervorteilung schützen.
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Aber Vorsicht:  Das heißt nicht, dass im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ein gegen einen Betreuten gerichteter Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig werden kann. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07) setzt auch die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang.  
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Aber Vorsicht:  Das heißt nicht, dass im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ein gegen einen Betreuten gerichteter Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig werden kann. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07) setzt auch die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang.  
    
Unter anderen ist es nach Ansicht des BGH im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden.  
 
Unter anderen ist es nach Ansicht des BGH im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden.  
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Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer.
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Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer.
       
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], {{Rspr|L 13 R 352/06}}'''
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'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], L 13 R 352/06'''
    
Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
 
Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
    
===Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit===
 
===Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit===
Von seiner juristischen Konstruktion ist der Einwilligungsvorbehalt bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) nicht nötig. Bisweilen wird dies in Betreuerbeschlüssen auch deutlich, wenn Vormundschaftsrichter feststellen, dass ein Einwilligungsvorbehalt wegen der offenkundigen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. bei jedem erkennbarer schwerer geistiger [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]]) nicht anzuordnen war. Dennoch erfolgt bisweilen auch bei Personen, die geschäftsunfähig sind, ein Einwilligungsvorbehalt, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht allgemein im Rechtsverkehr erkennbar ist, also insbesondere um dem Betreuer den Nachweis der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu erleichtern.
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Von seiner juristischen Konstruktion ist der Einwilligungsvorbehalt bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] ( § 104 Nr. 2 BGB) nicht nötig. Bisweilen wird dies in Betreuerbeschlüssen auch deutlich, wenn Vormundschaftsrichter feststellen, dass ein Einwilligungsvorbehalt wegen der offenkundigen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. bei jedem erkennbarer schwerer geistiger [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]]) nicht anzuordnen war. Dennoch erfolgt bisweilen auch bei Personen, die geschäftsunfähig sind, ein Einwilligungsvorbehalt, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht allgemein im Rechtsverkehr erkennbar ist, also insbesondere um dem Betreuer den Nachweis der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu erleichtern.
    
==Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung==
 
==Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung==
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===Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte===
 
===Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte===
Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§{{Zitat de §|516|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur.
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Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB. Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur.
    
===Neutrale Rechtsgeschäfte===
 
===Neutrale Rechtsgeschäfte===
Ohne Einwilligung des Betreuers sind ebenfalls neutrale Rechtsgeschäfte rechtwirksam. Hierbei handelt es sich in der Praxis um unentgeltliche [[wikipedia:de:Auftrag|Aufträge]] (§{{Zitat de §|662|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), die der Betreute annehmen kann sowie um [[wikipedia:de:Botengang|Botengänge]] aller Art. Hier ist der Betreute neutral gestellt, weil seine [[Aufwendungsersatz|Baraufwendungen]] zu ersetzen sind ({{Zitat de §|670|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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Ohne Einwilligung des Betreuers sind ebenfalls neutrale Rechtsgeschäfte rechtwirksam. Hierbei handelt es sich in der Praxis um unentgeltliche [[wikipedia:de:Auftrag|Aufträge]] (§§ 662 ff. BGB), die der Betreute annehmen kann sowie um [[wikipedia:de:Botengang|Botengänge]] aller Art. Hier ist der Betreute neutral gestellt, weil seine [[Aufwendungsersatz|Baraufwendungen]] zu ersetzen sind (§ 670 BGB).
    
===Geringfügige Alltagsgeschäfte===
 
===Geringfügige Alltagsgeschäfte===
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|200px|right]]
Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände.  
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Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 BGB). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände.  
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Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten {{Zitat de §|105a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach auch Geschäftsunfähige kleinere Alltagsgeschäft rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand.
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Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB, wonach auch Geschäftsunfähige kleinere Alltagsgeschäft rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand.
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Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese Alltagsgeschäfte vom  Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen und wird auch praktisch so gut wie nie überprüft werden können.
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Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese Alltagsgeschäfte vom  Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 BGB). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen und wird auch praktisch so gut wie nie überprüft werden können.
    
===Geldmittel zur freien Verfügung===
 
===Geldmittel zur freien Verfügung===
Der Betreute kann außerdem rechtswirksam über Geld verfügen, welches der Betreuer ihm zur freien Verfügung oder für bestimmte Zwecke überlassen hat ({{Zitat de §|110|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Hierbei handelt es sich um die [[wikipedia:de:Taschengeld|Taschengeld]]bestimmung des [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].  Allerdings können es durchaus größere Geldbeträge sein, die der Betreuer der betreuten Person aushändigt .  
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Der Betreute kann außerdem rechtswirksam über Geld verfügen, welches der Betreuer ihm zur freien Verfügung oder für bestimmte Zwecke überlassen hat ({{Zitat de §|110|bgb}} BGB). Hierbei handelt es sich um die [[wikipedia:de:Taschengeld|Taschengeld]]bestimmung des [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].  Allerdings können es durchaus größere Geldbeträge sein, die der Betreuer der betreuten Person aushändigt .  
In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] Rechnung legen muss ({{Zitat de §|1840|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes [[wikipedia:de:Quittung|quittieren]] lassen.
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In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] Rechnung legen muss ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes [[wikipedia:de:Quittung|quittieren]] lassen.
Sollte der Betreute allerdings in der Lage sein, eigenständig über größere Geldbeträge zu verfügen, ist im Sinne einer größtmöglichen Autonomie anzuraten, dass in einer solchen Situation der Betreuer beim [[Vormundschaftsgericht]] die Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes beantragt ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und dass das [[Vormundschaftsgericht]] ihn aufhebt ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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Sollte der Betreute allerdings in der Lage sein, eigenständig über größere Geldbeträge zu verfügen, ist im Sinne einer größtmöglichen Autonomie anzuraten, dass in einer solchen Situation der Betreuer beim [[Vormundschaftsgericht]] die Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes beantragt ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB) und dass das [[Vormundschaftsgericht]] ihn aufhebt ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 BGB).
    
==Kein Einwilligungsvorbehalt darf erfolgen==
 
==Kein Einwilligungsvorbehalt darf erfolgen==

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