Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.086 Bytes hinzugefügt ,  09:15, 31. Mär. 2009
Zeile 106: Zeile 106:  
Erscheint eine größere Verschuldung des Betreuten in näherer Zukunft als wenig wahrscheinlich, auch wenn diese Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann der Gefahr der weiteren Verschuldung dadurch begegnet werden, dass der Betreuer jederzeit die erneute Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch einstweilige Anordnung auch kurzfristig beantragen kann.  
 
Erscheint eine größere Verschuldung des Betreuten in näherer Zukunft als wenig wahrscheinlich, auch wenn diese Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann der Gefahr der weiteren Verschuldung dadurch begegnet werden, dass der Betreuer jederzeit die erneute Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch einstweilige Anordnung auch kurzfristig beantragen kann.  
   −
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2005, {{Rspr|2 W 300/04}}''':  
+
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2005, 2 W 300/04; FamRZ 2005, 1196 (Ls)''':  
 
Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
 
Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
   Zeile 112: Zeile 112:  
# Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.
 
# Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.
   −
'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fje/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE400142007%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007], {{Rspr|1 W 60/06}}, , BtPrax 2007, 84 ''':
+
'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fje/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE400142007%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007], 1 W 60/06, BtPrax 2007, 84 ''':
    
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "[[Behördenangelegenheiten]] und [[Gerichtsverfahren|gerichtliche Auseinandersetzungen]]" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.  
 
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "[[Behördenangelegenheiten]] und [[Gerichtsverfahren|gerichtliche Auseinandersetzungen]]" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.  
Zeile 169: Zeile 169:  
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
[[Bild:PZU.jpg|250px|right]]
 
Die Einschränkungen gelten auch für behördliche Verfahren sowie [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]]. Auch behördliche und gerichtliche Schriftstücke gelten erst als zugestellt, wenn der Betreuer diese erhalten hat (§ 11 [[wikipedia:de:Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetz]] i.V.m. §({{Zitat de §|51|zpo}} - 53 ZPO, ({{Zitat de §|170|fgg}} ZPO, § 6 [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetz]]). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Betreuten. Betreuer sollen auf diese Weise Betreute wirksamer vor einer Übervorteilung schützen.
 
Die Einschränkungen gelten auch für behördliche Verfahren sowie [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]]. Auch behördliche und gerichtliche Schriftstücke gelten erst als zugestellt, wenn der Betreuer diese erhalten hat (§ 11 [[wikipedia:de:Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetz]] i.V.m. §({{Zitat de §|51|zpo}} - 53 ZPO, ({{Zitat de §|170|fgg}} ZPO, § 6 [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetz]]). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Betreuten. Betreuer sollen auf diese Weise Betreute wirksamer vor einer Übervorteilung schützen.
 +
 +
Aber Vorsicht:  Das heißt nicht, dass im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ein gegen einen Betreuten gerichteter Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig werden kann. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07) setzt auch die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang.
 +
 +
Unter anderen ist es nach Ansicht des BGH im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden.
 +
 +
Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer.
 +
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:

Navigationsmenü