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[[Bild:Einwilligungsvorbehalte.gif|thumb|300px|right|Anordnung von Einwilligungsvorbehalten]]
 
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[[Bild:Einwilligungsvorbehalte2001_2007.gif|thumb|300px|right|Einwilligungsvorbehalte im reg. Vergleich]]
 
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==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
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Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
 
Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
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'''BayObLG,  Beschluss vom 05.11.1992, {{Rspr|3Z BR 102/92}}''':
 
'''BayObLG,  Beschluss vom 05.11.1992, {{Rspr|3Z BR 102/92}}''':
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1. Die Voraussetzungen von §§ 1896, 1903 BGB müssen vom Tatrichter für jeden [[Aufgabenkreis]] hinreichend konkret und nachprüfbar festgestellt und dargelegt sein. 2. Will das Landgericht aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen vom Gutachten des Sachverständigen abweichen, muß es sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen.
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# Die Voraussetzungen von §§ 1896, 1903 BGB müssen vom Tatrichter für jeden [[Aufgabenkreis]] hinreichend konkret und nachprüfbar festgestellt und dargelegt sein.  
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# Will das Landgericht aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen vom Gutachten des Sachverständigen abweichen, muß es sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, {{Rspr|3Z BR 11/93}}; MDR 1993, 545'''
 
'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, {{Rspr|3Z BR 11/93}}; MDR 1993, 545'''
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5T 279/96}}, BtPrax 1996, 230''':
 
'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5T 279/96}}, BtPrax 1996, 230''':
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Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes setzt voraus, daß der Betreute durch Teilnahme am Rechtsverkehr sich selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringt. Widerspricht der Betreute der Aufenthaltsbestimmung, so ist dies nicht ein Fall des § 1903 BGB.
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Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes setzt voraus, daß der Betreute durch Teilnahme am Rechtsverkehr sich selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringt. Widerspricht der Betreute der [[Aufenthaltsbestimmung]], so ist dies nicht ein Fall des § 1903 BGB.
    
# Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung, die den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
 
# Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung, die den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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'''LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004, {{Rspr|3 T 210/04}}''':
 
'''LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004, {{Rspr|3 T 210/04}}''':
 
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[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
 
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei lediglich möglicher größerer Verschuldung des Betreuten nicht gerechtfertigt.
 
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei lediglich möglicher größerer Verschuldung des Betreuten nicht gerechtfertigt.
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===Einwilligungsvorbehalt nach Übergangsrecht===
 
===Einwilligungsvorbehalt nach Übergangsrecht===
Nach den Übergangsbestimmungen zum Betreuungsgesetz wurden am 1. Januar 1992 aus allen früheren [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]]en Betreuungen mit [[Betreuerpflichten|Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ einschließlich Einwilligungsvorbehalt für „alle Angelegenheiten“ (jeweils mit der Ausnahme der Einwilligung in eine [[Sterilisation]]). Inzwischen mussten in all diesen Fällen die [[Vormundschaftsgericht]]e die weitere Notwendigkeit überprüfen (Artikel 9 § 1 Abs. 3 BtG).  Frühere [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]en (§ 1910 Bürgerliches Gesetzbuch alter Fassung) wurden zu Betreuungen ohne Einwilligungsvorbehalt.
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Nach den Übergangsbestimmungen zum Betreuungsgesetz wurden am 01.01.1992 aus allen früheren [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]]en Betreuungen mit [[Betreuerpflichten|Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ einschließlich Einwilligungsvorbehalt für „alle Angelegenheiten“ (jeweils mit der Ausnahme der Einwilligung in eine [[Sterilisation]]). Inzwischen mussten in all diesen Fällen die [[Vormundschaftsgericht]]e die weitere Notwendigkeit überprüfen (Artikel 9 § 1 Abs. 3 BtG).  Frühere [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]en (§ 1910 Bürgerliches Gesetzbuch alter Fassung) wurden zu Betreuungen ohne Einwilligungsvorbehalt.
    
==Folgen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Folgen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
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===Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen===
 
===Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen===
 
Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur [[wikipedia:de:Rechtswirksamkeit|Rechtswirksamkeit]] einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]], die eigentlich für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] von 7 bis 18 Jahren gilt ({{Zitat de §|108|bgb}}- 113 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auf die der {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen Wohl und [[Betreuerpflichten|Wünsche]] gebunden ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 und 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Eine Nichtbeachtung kann daher [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auslösen.
 
Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur [[wikipedia:de:Rechtswirksamkeit|Rechtswirksamkeit]] einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]], die eigentlich für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] von 7 bis 18 Jahren gilt ({{Zitat de §|108|bgb}}- 113 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auf die der {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen Wohl und [[Betreuerpflichten|Wünsche]] gebunden ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 und 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Eine Nichtbeachtung kann daher [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auslösen.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Geschäftsfähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]]
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[[Geschäftsfähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Freier Wille]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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