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===Einwilligungsvorbehalt kann zusätzlich angeordnet werden===
 
===Einwilligungsvorbehalt kann zusätzlich angeordnet werden===
Um Störungen in der Führung der Betreuung durch konkurrierendes Handeln der betreuten Person, mit dem sie sich selbst Schaden zufügt, zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass das [[Vormundschaftsgericht]] einen Einwilligungsvorbehalt anordnet. Rund 5 % aller Betreuten sind von einem Einwilligungsvorbehalt betroffen. Einwilligungsvorbehalte wurden im Jahre 2004 10.843 mal angeordnet (2003: 9.810; Erhöhung um 10,53 %), (''Quelle: Bundesministerium der Justiz; Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'')
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Um Störungen in der Führung der Betreuung durch konkurrierendes Handeln der betreuten Person, mit dem sie sich selbst Schaden zufügt, zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass das [[Vormundschaftsgericht]] einen Einwilligungsvorbehalt anordnet. Rund 5 % aller Betreuten sind von einem Einwilligungsvorbehalt betroffen. Einwilligungsvorbehalte wurden im Jahre 2007 12.050 mal angeordnet (''Quelle: Bundesamt für Justiz; Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').
    
==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
 
Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
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Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich anhören (§ 68 Abs. 1 FGG) und gemäß § 68b Abs. 2 FGG ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517)
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Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich anhören (§ 68 Abs. 1 FGG) und gemäß § 68b Abs. 2 FGG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517)
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Besteht bei fehlender Fähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbildung (vgl. BayObLGZ 1993, 63) eine erheblichen Gefahr für dessen Person oder Vermögen, ordnet der Richter an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 2000, 123/124). Der Einwilligungsvorbehalt kann wirksam nur angeordnet werden, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers besteht.
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Besteht bei fehlender Fähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbildung (vgl. BayObLGZ 1993, 63) eine erheblichen Gefahr für dessen Person oder Vermögen, ordnet der Richter an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 2000, 123/124). Der Einwilligungsvorbehalt kann wirksam nur angeordnet werden, soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers besteht.
    
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo Geschäftsunfähigkeit vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
 
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo Geschäftsunfähigkeit vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
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Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell Geschäftsunfähigen angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
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Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
    
Typische Situationen sind  
 
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===Abgabe der eidesstattlichen Versicherung===
 
===Abgabe der eidesstattlichen Versicherung===
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 20/08]''':
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14.08.2008], {{Rspr|I ZB 20/08}}''':
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Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1497.php3 LG Köln 1 T 51/92, Beschluss vom 21.4.1992]''':
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'''LG Köln , Beschluss vom 21.04.1992, {{Rspr|1 T 51/92}}''':
    
Der Einwilligungsvorbehalt ist nur unter engen Voraussetzungen und zur Abwehr erheblicher Gefahren in Betracht zu ziehen, allein die Möglichkeit einer gefahrenträchtigen rechtsgeschäftlichen Betätigung des Betroffenen reicht hierzu nicht aus.
 
Der Einwilligungsvorbehalt ist nur unter engen Voraussetzungen und zur Abwehr erheblicher Gefahren in Betracht zu ziehen, allein die Möglichkeit einer gefahrenträchtigen rechtsgeschäftlichen Betätigung des Betroffenen reicht hierzu nicht aus.
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1581.php3 LG Düsseldorf, 3 W x 500/92, Beschluss vom 19. 5. 1992]''':
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'''LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.1992, {{Rspr|3 Wx 500/92}}''':
    
1. Zu den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG. 2. In einer Entscheidung nach § 69 FGG sind Hinweise auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zwar zulässig. Sie gehören aber, weil rechtlich unverbindlich, nicht in den Tenor der Entscheidung. 3. Auch bei bestehender Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB nicht ohne weiteres entbehrlich.
 
1. Zu den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG. 2. In einer Entscheidung nach § 69 FGG sind Hinweise auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zwar zulässig. Sie gehören aber, weil rechtlich unverbindlich, nicht in den Tenor der Entscheidung. 3. Auch bei bestehender Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB nicht ohne weiteres entbehrlich.
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1442.php3 BayObLG, 3. Zivilsenat 3Z BR 102/92 Beschluss vom 5.11.1992]''':
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'''BayObLG,  Beschluss vom 05.11.1992, {{Rspr|3Z BR 102/92}}''':
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1. Die Voraussetzungen von §§ 1896, 1903 BGB müssen vom Tatrichter für jeden Wirkungskreis hinreichend konkret und nachprüfbar festgestellt und dargelegt sein. 2. Will das Landgericht aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen vom Gutachten des Sachverständigen abweichen, muß es sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen.
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1. Die Voraussetzungen von §§ 1896, 1903 BGB müssen vom Tatrichter für jeden [[Aufgabenkreis]] hinreichend konkret und nachprüfbar festgestellt und dargelegt sein. 2. Will das Landgericht aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen vom Gutachten des Sachverständigen abweichen, muß es sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993 - 3 Z BR 11/93; MDR 1993, 545'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, {{Rspr|3Z BR 11/93}}; MDR 1993, 545'''
    
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychischen Erkrankung]] seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
 
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychischen Erkrankung]] seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1482.php3 BayObLG, 3. Zivilsenat, 3Z BR 16/94, Beschluss vom 17.3.1994]''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 17.03.1994, {{Rspr|3Z BR 16/94}} ''':
    
Eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen steht der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht entgegen.
 
Eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen steht der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht entgegen.
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1490.php3 BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z BR 309/94, Beschluss vom 2. März 1995]''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.03.1995, {{Rspr|3Z BR 309/94}}  ''':
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1. Ein Einwilligungsvorbehalt darf erst angeordnet werden, wenn das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und zu dessen Umfang eingeholt hat. 2. Zeitliche Beschränkung eines Einwilligungsvorbehalts durch konkrete Bezeichnung einer Maßnahme und Mitteilungspflicht über die Beendigung der Maßnahmen.
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1. Ein Einwilligungsvorbehalt darf erst angeordnet werden, wenn das Gericht das [[Sachverständigengutachten]] über die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und zu dessen Umfang eingeholt hat. 2. Zeitliche Beschränkung eines Einwilligungsvorbehalts durch konkrete Bezeichnung einer Maßnahme und Mitteilungspflicht über die Beendigung der Maßnahmen.
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'''LG Hildesheim, 5T 279/96 Beschluss vom 29. 05. 1996''':
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5T 279/96}} ''':
    
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes setzt voraus, daß der Betreute durch Teilnahme am Rechtsverkehr sich selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringt. Widerspricht der Betreute der Aufenthaltsbestimmung, so ist dies nicht ein Fall des § 1903 BGB.
 
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes setzt voraus, daß der Betreute durch Teilnahme am Rechtsverkehr sich selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahr bringt. Widerspricht der Betreute der Aufenthaltsbestimmung, so ist dies nicht ein Fall des § 1903 BGB.
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1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.  
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2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.  
 
    
 
    
'''BayObLG, Beschluss vom 04. 02. 1997 - 3 Z BR 8/97 FamRZ 1997, 90'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, {{Rspr|3 Z BR 8/97}}, FamRZ 1997, 90'''
    
Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen:  
 
Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen:  
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2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.''
 
2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.''
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a427.php3 BayObLG, 3Z BR 53/97 Beschluss vom 16. Mai 1997]''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 16.05.1997, {{Rspr|3Z BR 53/97}}''':
    
Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts
 
Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts
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''Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene einem Sparzwang unterliegt und der Betreuer nur bei persönlicher Übergabe der laufenden Bezüge zum Lebensunterhalt die Möglichkeit erhält, sich über den Gesundheits- und Ernährungszustand des Betreuten sowie den Zustand der Wohnung zu informieren.''
 
''Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene einem Sparzwang unterliegt und der Betreuer nur bei persönlicher Übergabe der laufenden Bezüge zum Lebensunterhalt die Möglichkeit erhält, sich über den Gesundheits- und Ernährungszustand des Betreuten sowie den Zustand der Wohnung zu informieren.''
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.01.2000; Az.: 3 Z BR 345/99''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.01.2000; {{Rspr|3Z BR 345/99}} ''':
    
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch dann erforderlich sein, wenn der Betreute eine erhebliche schuldrechtliche Verpflichtung ohne Gegenleistung eingeht und der beurkundende Notar die [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen nicht erkennt.
 
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch dann erforderlich sein, wenn der Betreute eine erhebliche schuldrechtliche Verpflichtung ohne Gegenleistung eingeht und der beurkundende Notar die [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen nicht erkennt.
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''' BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002, Az. 3Z BR 152/02''':
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''' BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002, {{Rspr|3Z BR 152/02}} ''':
    
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
 
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''']:
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], {{Rspr|3Z BR 065/04}} - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''']:
    
1. Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Recht-mäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers rechtmäßig war.
 
1. Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Recht-mäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers rechtmäßig war.
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2. Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
 
2. Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
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'''LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004, Az. 3 T 210.04''':
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'''LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004, {{Rspr|3 T 210/04}}''':
    
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei lediglich möglicher größerer Verschuldung des Betreuten nicht gerechtfertigt.
 
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei lediglich möglicher größerer Verschuldung des Betreuten nicht gerechtfertigt.
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Erscheint eine größere Verschuldung des Betreuten in näherer Zukunft als wenig wahrscheinlich, auch wenn diese Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann der Gefahr der weiteren Verschuldung dadurch begegnet werden, dass der Betreuer jederzeit die erneute Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch einstweilige Anordnung auch kurzfristig beantragen kann.  
 
Erscheint eine größere Verschuldung des Betreuten in näherer Zukunft als wenig wahrscheinlich, auch wenn diese Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann der Gefahr der weiteren Verschuldung dadurch begegnet werden, dass der Betreuer jederzeit die erneute Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch einstweilige Anordnung auch kurzfristig beantragen kann.  
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'''OLG Schleswig, Bschluss vom 12.01.2005, 2 W 300/04''':  
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'''OLG Schleswig, Bschluss vom 12.01.2005, {{Rspr|2 W 300/04}}''':  
 
Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
 
Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
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2. Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.
 
2. Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.
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'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fje/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE400142007%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint KG, Beschluss vom 09.01.2007, Az. 1 W 60/06]''':
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'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fje/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE400142007%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007], {{Rspr|1 W 60/06}} ''':
    
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.  
 
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.  
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Rechtsprechung:
 
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'''[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin, Urteil v. 20.12.1999 - 34 O 433/99) FamRZ 2000, 1527]''':
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'''[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin, Urteil v. 20.12.1999], {{Rspr|34 O 433/99}}, FamRZ 2000, 1527''':
    
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe
 
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=18795 Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 04.07.2006, 4 W 106/06]''':
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'''[http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=18795 OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006], {{Rspr|4 W 106/06}}''':
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1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
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1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
    
2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
 
2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
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Rechtsprechung:
 
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'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, L 13 R 352/06'''
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'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], {{Rspr|L 13 R 352/06}}'''
    
Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
 
Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
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1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz  änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als Ehe[[Geschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen.
 
1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz  änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als Ehe[[Geschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen.
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Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und seit 1. August 2001 auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1903 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anläßlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz).
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Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und seit 01.08.2001 auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1903 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anläßlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz).
    
===Bei Verfügungen von Todes wegen===
 
===Bei Verfügungen von Todes wegen===
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===Bei Realakten===  
 
===Bei Realakten===  
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Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29. 5. 1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230:
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Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230:
 
„1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
 
„1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
 
2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“
 
2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“
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Rechtsprechung: '''LG Hildesheim, Beschluß v. 29. 5. 1996 - 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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Rechtsprechung: '''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5 T 279/96}}; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
    
1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
 
1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  

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