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In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] Rechnung legen muss ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes [[wikipedia:de:Quittung|quittieren]] lassen.
 
In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] Rechnung legen muss ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes [[wikipedia:de:Quittung|quittieren]] lassen.
 
Sollte der Betreute allerdings in der Lage sein, eigenständig über größere Geldbeträge zu verfügen, ist im Sinne einer größtmöglichen [[Selbstbestimmung|Autonomie]] anzuraten, dass in einer solchen Situation der Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] die Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes beantragt (§ 1901 Abs. 5 BGB) und dass das [[Betreuungsgericht]] ihn aufhebt (§ 1908d Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).
 
Sollte der Betreute allerdings in der Lage sein, eigenständig über größere Geldbeträge zu verfügen, ist im Sinne einer größtmöglichen [[Selbstbestimmung|Autonomie]] anzuraten, dass in einer solchen Situation der Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] die Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes beantragt (§ 1901 Abs. 5 BGB) und dass das [[Betreuungsgericht]] ihn aufhebt (§ 1908d Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).
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===Geschäftsführung ohne Auftrag===
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'''BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - III ZA 19/14:'''
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Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und verlangt von der Beklagten, für die eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet ist, Vergütung für die Öffnung der Tür zur Wohnung der Beklagten. Hier gilt: Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags - auch wegen gesetzlichen Verbots oder Sittenverstoßes - kann grundsätzlich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen. Für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff, 108 BGB) oder eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist (§ 1903 BGB), gilt nichts anderes. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, wird den berechtigten Belangen des beschränkt Geschäftsfähigen oder Betreuten durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in genügender Weise Rechnung getragen.
    
==Kein Einwilligungsvorbehalt darf erfolgen==
 
==Kein Einwilligungsvorbehalt darf erfolgen==

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