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===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
 
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
 
Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z.B. [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam (§ 111 BGB). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein (§ 1831 BGB).
 
Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z.B. [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam (§ 111 BGB). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein (§ 1831 BGB).
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===Prozessunfähigkeit===
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Rechtsprechung:
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'''VG Freiburg, Beschluss vom 30.07.2014, 4 K 1331/14''':
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# Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB für gerichtliche Verfahren besteht, ist prozessunfähig und kann einen Antrag nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen.
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# Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
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# Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen.
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# In diesen Fällen kann das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
    
===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält===
 
===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält===

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