Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z.B. [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam (§ 111 BGB). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein (§ 1831 BGB). | Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z.B. [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam (§ 111 BGB). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein (§ 1831 BGB). |