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# Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
 
# Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
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'''LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2013, 4 O 3137/12''':
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'''LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2013, 4 O 3137/12''', BtPrax 2013, 262:
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Die Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge steht der Erfüllungswirkung von Auszahlungen an dem Betreuten aus seinem Kontoguthaben nicht grundsätzlich entgegen. Einem Volljährigen, für den ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt bestellt ist, ist die Empfangszuständigkeit für Zahlungen nur dann abzusprechen, wenn der Leistende die Betreuung kennt oder jedenfalls kennen musste, also fahrlässig handelt.
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Die Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der [[Vermögenssorge]] steht der Erfüllungswirkung von Auszahlungen an dem Betreuten aus seinem Kontoguthaben nicht grundsätzlich entgegen. Einem Volljährigen, für den ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt bestellt ist, ist die Empfangszuständigkeit für Zahlungen nur dann abzusprechen, wenn der Leistende die Betreuung kennt oder jedenfalls kennen musste, also fahrlässig handelt.
    
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
 
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===

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