Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 166: Zeile 166:     
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
 
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
 +
 +
'''LG Berlin, Beschluss vom 29.12.2021, 87 T 285/20, 87 T 290/20'''
 +
 +
Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden.
    
===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===
 
===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===

Navigationsmenü