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'''Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst; in den Beschlüssen wird oft noch der alte § 1903 BGB erwähnt, dessen Inhalt unverändert in § 1825 BGB übertragen wurde'''
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'''Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst; in den Beschlüssen wird oft noch der alte § 1903 BGB erwähnt, dessen Inhalt unverändert in § 1825 BGB übertragen wurde. Im Artikel sind ausklappbare Textteile enthalten.'''
    
Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun.
 
Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun.

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