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==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw.). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden ca. 2000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
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[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw.). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden ca. 3.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
    
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 1. Februar 2006 (XII ZB 236/05) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96], [BGH, Beschluss XII ZB 236/ 05; siehe unten). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
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Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss {{Rspr|2 BvR 2270/96}}, BGH, Beschluss {{Rspr| XII ZB 236/05}}). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==

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