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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird ab 1.9.2009 ausdrücklich in § 1901a BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]).
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Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird ab 1.9.2009 ausdrücklich in § 1901a BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]), sowie seit 26.2.2013 in § 630d BGB (Behandlungsvertrag).
    
==Arztbehandlung==
 
==Arztbehandlung==
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Ist der Patient einwilligungsfähig, darf also in keinem Fall gegen seinen Willen behandelt werden. Auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) oder ein Bevollmächtigter bestellt ist. Der behandelnde Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten über die Behandlung, deren Risiken und die Alternativen aufzuklären und dessen eigene Entscheidung herbeizuführen. Nur bei Einwilligungsunfähigen muss natürlich der Betreuer anstelle des Betreuten entsprechend medizinisch aufgeklärt werden. Gleiches gilt für einen Bevollmächtigten für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]].
 
Ist der Patient einwilligungsfähig, darf also in keinem Fall gegen seinen Willen behandelt werden. Auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) oder ein Bevollmächtigter bestellt ist. Der behandelnde Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten über die Behandlung, deren Risiken und die Alternativen aufzuklären und dessen eigene Entscheidung herbeizuführen. Nur bei Einwilligungsunfähigen muss natürlich der Betreuer anstelle des Betreuten entsprechend medizinisch aufgeklärt werden. Gleiches gilt für einen Bevollmächtigten für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]].
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Die Regelung gilt nach §§ 630d, e BGB für alle medizinischen Maßnahmen, die einem Behandlungsvertrag entsprechen (also Untersuchungen, Arztbehandlungen aller Art), auch von anderen Medizindienstleistern (wie Heilpraktikern, Psychotherapeuten usw.). Sie gelten über § 114a Abs. 3a SGB XI auch für die Einwilligungen in die Inaugenscheinnahme von Patienten durch den MDK. Auch gilt sie bei der Einwilligung in die klinische Prüfung von Medikamenten (§ 41 Abs. 3 AMG) und von Medizinprodukten (§ 21 MPG)
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sowie in eine Kastration (§ 3 KastrG).
    
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 5 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
    
Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
 
Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
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== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
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[[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
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[[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
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==Podcast Betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/04/Folge.035.Arzt_.-.Wann_.der_.Betreuer.seine_.Einwilligung.geben_.muss_.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (MP3, ca. 15 Minuten) zum Thema Einwilligung durch Betreuer]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
 
*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
 
*Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
 
*Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
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*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Carstensen: Der einwilligungsunfähige Patient und seine Betreuung, AuK 2001/11, 342
 
*Carstensen: Der einwilligungsunfähige Patient und seine Betreuung, AuK 2001/11, 342
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*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DÄBl. 1999/4, 178
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*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DT. Ärztebl. 1999/4, 178
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
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*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dt. Ärzteblatt 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/64642/Aufklaerung-und-Einwilligung-des-Patienten-Nach-Massgaben-aktueller-hoechstrichterlicher-und-oberlandesgerichtlicher-Rechtsprechung Parzeller, Aufklärung und Einwilligung, Dt. Ärzteblatt 2009]
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*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/193487/Einwilligung-des-Patienten-Rechtliche-Details-die-Aerzte-kennen-sollten Pramann, Einwilligung des Patienten; Dt. Ärzteblatt 2017]
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*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
 
*Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
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===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
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*[http://d-nb.info/991296087/34 Beppel: Ärztliche Aufklärung in der Rechtsprechung (PDF)]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
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*[https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Kindhaeuser/Strafrecht_AT/s-at-19.pdf Kindhäuser: Skript zur mutmaßlichen Einwilligung (PDF)]
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*[http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm Sponsel: Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, IP-GIPT DAS=05.04.2012]
 
*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
 
*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730
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*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11. November 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
 
*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11. November 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
 
*[http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_600110/DE/Themenschwerpunkte/Gesundheit/Patientenrechte/Patientenrechte-in-Deutschland-2191.html Patientenrechte in Deutschland - Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums]
 
*[http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_600110/DE/Themenschwerpunkte/Gesundheit/Patientenrechte/Patientenrechte-in-Deutschland-2191.html Patientenrechte in Deutschland - Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums]
*[http://www.aerztekammer-bw.de/25/15medizin05/B05/2.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Aufsatz von Prof. Stolz zur Behandlung einwilligungsunfähiger Patienten (PDF)]
   
*[http://jung.jura.uni-sb.de/Ab%202006/Uebung1.%20Klausur%20Sachverhalt.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Strafrechtsklausur Behandlung Einwilligungsunfähiger (als Selbsttest)]
 
*[http://jung.jura.uni-sb.de/Ab%202006/Uebung1.%20Klausur%20Sachverhalt.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Strafrechtsklausur Behandlung Einwilligungsunfähiger (als Selbsttest)]
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*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]
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*[https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/108-001l_S2k_Einwilligung_von_Menschen_mit_Demenz_in_medizinische_Maßnahmen_2020-10_01.pdf AMWF-Leitlinien zur Prüfung der Einwilligungsfähigkeit bei Menschen mit Demenz (PDF)]
    
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]

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