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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
 
'''Einwilligungsfähigkeit''' (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s [[wikipedia:de:Einwilligung|einzuwilligen]].
Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird ab 1.9.2009 ausdrücklich in § 1901a BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]).
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Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte [[Heilbehandlung|ärztliche Eingriff]], der sonst eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] darstellt ({{Zitat de §|223|stgb}} StGB), straffrei ({{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Die Einwilligungsfähigkeit wird ab 1.9.2009 ausdrücklich in § 1901a BGB genannt (im Rahmen der Neuregelungen der [[Patientenverfügung]]), sowie seit 26.2.2013 in § 630d BGB (Behandlungsvertrag).
    
==Arztbehandlung==
 
==Arztbehandlung==
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Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
 
Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
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Nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, Urteil vom 05.07.2007, 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189.
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Nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB, vgl. BGH 4 StR 700/94). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/06/4-549-06.php Urteil vom 05.07.2007], 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189.
    
==Rechtfertigung==
 
==Rechtfertigung==
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Das im vorigen Absatz gesagte gilt auch für einen Bevollmächtigten, der aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]], die den Bereich der [[Gesundheitssorge]] umfasst, tätig ist.
 
Das im vorigen Absatz gesagte gilt auch für einen Bevollmächtigten, der aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]], die den Bereich der [[Gesundheitssorge]] umfasst, tätig ist.
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Rechtsprechung: '''OLG Frankfurt , Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08''', NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:
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Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt.
    
==Schlussfolgerungen==
 
==Schlussfolgerungen==
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Ist der Patient einwilligungsfähig, darf also in keinem Fall gegen seinen Willen behandelt werden. Auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) oder ein Bevollmächtigter bestellt ist. Der behandelnde Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten über die Behandlung, deren Risiken und die Alternativen aufzuklären und dessen eigene Entscheidung herbeizuführen. Nur bei Einwilligungsunfähigen muss natürlich der Betreuer anstelle des Betreuten entsprechend medizinisch aufgeklärt werden. Gleiches gilt für einen Bevollmächtigten für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]].
 
Ist der Patient einwilligungsfähig, darf also in keinem Fall gegen seinen Willen behandelt werden. Auch dann nicht, wenn für den Patienten ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) oder ein Bevollmächtigter bestellt ist. Der behandelnde Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten über die Behandlung, deren Risiken und die Alternativen aufzuklären und dessen eigene Entscheidung herbeizuführen. Nur bei Einwilligungsunfähigen muss natürlich der Betreuer anstelle des Betreuten entsprechend medizinisch aufgeklärt werden. Gleiches gilt für einen Bevollmächtigten für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]].
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Die Regelung gilt nach §§ 630d, e BGB für alle medizinischen Maßnahmen, die einem Behandlungsvertrag entsprechen (also Untersuchungen, Arztbehandlungen aller Art), auch von anderen Medizindienstleistern (wie Heilpraktikern, Psychotherapeuten usw.). Sie gelten über § 114a Abs. 3a SGB XI auch für die Einwilligungen in die Inaugenscheinnahme von Patienten durch den MDK. Auch gilt sie bei der Einwilligung in die klinische Prüfung von Medikamenten (§ 41 Abs. 3 AMG) und von Medizinprodukten (§ 21 MPG)
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sowie in eine Kastration (§ 3 KastrG).
    
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw.). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,2. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 5 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
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Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
    
Siehe auch unter [[Genehmigung der Heilbehandlung]].
 
Siehe auch unter [[Genehmigung der Heilbehandlung]].
    
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss {{Rspr|2 BvR 2270/96}}, BGH, Beschluss {{Rspr| XII ZB 236/05}}). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
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Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96, NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895; BGH, Beschluss XII ZB 236/05; NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115. Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt (mutmaßliche Einwilligung).
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
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[[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
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[[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
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==Podcast Betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/04/Folge.035.Arzt_.-.Wann_.der_.Betreuer.seine_.Einwilligung.geben_.muss_.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (MP3, ca. 15 Minuten) zum Thema Einwilligung durch Betreuer]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
 
*Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
 
*Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
 
*Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
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*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Carstensen: Der einwilligungsunfähige Patient und seine Betreuung, AuK 2001/11, 342
 
*Carstensen: Der einwilligungsunfähige Patient und seine Betreuung, AuK 2001/11, 342
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*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DÄBl. 1999/4, 178
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*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DT. Ärztebl. 1999/4, 178
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
 
*Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? [[NStZ]] 2000, 113
 
*Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? [[NStZ]] 2000, 113
 
*Hennies: Risikoreiche ärztliche Maßnahmen – betreuungsrechtliche Eingriffe; MedR 1999, 341
 
*Hennies: Risikoreiche ärztliche Maßnahmen – betreuungsrechtliche Eingriffe; MedR 1999, 341
*Hoffmann: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen; R&P 2005, 52
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*Hoffmann: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen; RuP 2005, 52 ff.
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*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer - Aufklärung/Information einwilligungsunfähiger Patienten vor ärztlichen Maßnahmen; BtPrax 2007, 143
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*dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener, BtPrax 2010, 151
 
*Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
 
*Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
 
*Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; BtPrax 1996, 210
 
*Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; BtPrax 1996, 210
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*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
 
*dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
 
*dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
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*Mitsch: Die mutmaßliche Einwilligung; ZJS 2012, 38
 
*Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
 
*Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
 
*Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
 
*Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
 
*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dt. Ärzteblatt 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/64642/Aufklaerung-und-Einwilligung-des-Patienten-Nach-Massgaben-aktueller-hoechstrichterlicher-und-oberlandesgerichtlicher-Rechtsprechung Parzeller, Aufklärung und Einwilligung, Dt. Ärzteblatt 2009]
 +
*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/193487/Einwilligung-des-Patienten-Rechtliche-Details-die-Aerzte-kennen-sollten Pramann, Einwilligung des Patienten; Dt. Ärzteblatt 2017]
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*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
 
*Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
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===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
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*[http://d-nb.info/991296087/34 Beppel: Ärztliche Aufklärung in der Rechtsprechung (PDF)]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
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*[https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Kindhaeuser/Strafrecht_AT/s-at-19.pdf Kindhäuser: Skript zur mutmaßlichen Einwilligung (PDF)]
 +
*[http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm Sponsel: Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, IP-GIPT DAS=05.04.2012]
 
*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
 
*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
 +
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730
    
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11. November 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
 
*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11. November 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
 
*[http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_600110/DE/Themenschwerpunkte/Gesundheit/Patientenrechte/Patientenrechte-in-Deutschland-2191.html Patientenrechte in Deutschland - Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums]
 
*[http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_600110/DE/Themenschwerpunkte/Gesundheit/Patientenrechte/Patientenrechte-in-Deutschland-2191.html Patientenrechte in Deutschland - Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums]
*[http://www.aerztekammer-bw.de/25/15medizin05/B05/2.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Aufsatz von Prof. Stolz zur Behandlung einwilligungsunfähiger Patienten (PDF)]
   
*[http://jung.jura.uni-sb.de/Ab%202006/Uebung1.%20Klausur%20Sachverhalt.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Strafrechtsklausur Behandlung Einwilligungsunfähiger (als Selbsttest)]
 
*[http://jung.jura.uni-sb.de/Ab%202006/Uebung1.%20Klausur%20Sachverhalt.pdf#search=%22genehmigung%20%C3%A4rztliche%20vormundschaftsgericht%22 Strafrechtsklausur Behandlung Einwilligungsunfähiger (als Selbsttest)]
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*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]
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*[https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/108-001l_S2k_Einwilligung_von_Menschen_mit_Demenz_in_medizinische_Maßnahmen_2020-10_01.pdf AMWF-Leitlinien zur Prüfung der Einwilligungsfähigkeit bei Menschen mit Demenz (PDF)]
    
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]

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