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==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 5 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
    
Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
 
Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
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[[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
 
[[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]]
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==Podcast Betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/04/Folge.035.Arzt_.-.Wann_.der_.Betreuer.seine_.Einwilligung.geben_.muss_.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (MP3, ca. 15 Minuten) zum Thema Einwilligung durch Betreuer]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eberbach: Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei nicht voll Geschäftsfähigen; MedR 1986, 14
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DÄBl. 1999/4, 178
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*Freye: Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann, DT. Ärztebl. 1999/4, 178
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; [[NJW]] 1999, 3391
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*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690 Parzeller/Wenk/Zedler/Rothschild: Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen; Dt. Ärzteblatt 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (PDF)]
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*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/64642/Aufklaerung-und-Einwilligung-des-Patienten-Nach-Massgaben-aktueller-hoechstrichterlicher-und-oberlandesgerichtlicher-Rechtsprechung Parzeller, Aufklärung und Einwilligung, Dt. Ärzteblatt 2009]
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*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/193487/Einwilligung-des-Patienten-Rechtliche-Details-die-Aerzte-kennen-sollten Pramann, Einwilligung des Patienten; Dt. Ärzteblatt 2017]
 
*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
 
*Riedel/Stolz: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille von Menschen mit geistiger Behinderung; BtPrax 2013, 9
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
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*[http://d-nb.info/991296087/34 Beppel: Ärztliche Aufklärung in der Rechtsprechung (PDF)]
 
*[http://d-nb.info/991296087/34 Beppel: Ärztliche Aufklärung in der Rechtsprechung (PDF)]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
 
*[http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/2909/ Fabry: Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit - zum "informed consent" in der Psychiatrie; Diss. PDF]
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*[https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Kindhaeuser/Strafrecht_AT/s-at-19.pdf Kindhäuser: Skript zur mutmaßlichen Einwilligung (PDF)]
 
*[http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm Sponsel: Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, IP-GIPT DAS=05.04.2012]
 
*[http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm Sponsel: Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, IP-GIPT DAS=05.04.2012]
 
*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]
 
*[http://www.menschenundrechte.de/cms2/documents-upload/pdf/1153212660.pdf Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit (Diss.-Auszug; PDF]

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