Einstweilige Anordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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=='''Formelle '''Voraussetzungen sind==
 
=='''Formelle '''Voraussetzungen sind==
  
# das Vorliegen eines '''[[ärztlichen Zeugnis]]ses '''(§ 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''(§ 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
 
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
 
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
#die '''persönliche Anhörung '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
  
 
Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).
 
Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).

Version vom 20. November 2008, 13:17 Uhr

Durch eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichtes kann

Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein Sachverständiger vom Gericht angehört wurde.

Mit Ausnahme des Falles der Betreuerentlassung muss ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Betroffenen vorliegen.

Materielle Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung zur Betreuerbestellung ist, dass dringende

Gründe für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bestehen (§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers überwiegend wahrscheinlich ist.

Formelle Voraussetzungen sind

  1. das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
  2. die Bestellung eines Verfahrenspflegers 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
  3. die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).

Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).

Ist Gefahr im Verzug, das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG noch vor Anhörung des Betroffenen und Bestellung eines Verfahrenspflegers ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.

Bei dieser eiligen einstweiligen Anordnung muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 69f Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen Vorschlag des Betroffenen ohne weiteres übergehen.

Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag operiert werden muss), kann das Vormundschaftsgericht als Notbetreuer nach §§ 1908i I 1, (§ 1846 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zuläßt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.

Einstweilige Anordnungen ergehen stets mit sofortiger Wirksamkeit.

Zeitschriftenbeiträge

  • Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254