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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Durch eine einstweilige Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es kann
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Durch eine einstweilige Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) kann
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*ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate) bestellt  ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG),
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*ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate) bestellt  ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG), ab 1.9.2009 §§ 300 - 302n FamFG,
*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG),
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*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG), ab 1.9.2009 § 300 Abs.1 FamFG;
*ein Betreuer im Eilfall entlassen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 3 FGG) oder
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*ein Betreuer im Eilfall entlassen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 3 FGG) ab 1.9.2009 §§ 300 Abs. 2 FamFG oder
*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG).
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*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 §§ 331 - 334 FamFG.
    
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
 
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
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'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung zur Betreuerbestellung ist, dass dringende
 
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung zur Betreuerbestellung ist, dass dringende
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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
    
=='''Formelle '''Voraussetzungen==
 
=='''Formelle '''Voraussetzungen==
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Nr. 2 FGG) ab 1.9.2009 § 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
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# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und
#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann ({{Zitat de §|69f|fgg}} I 3, {{Zitat de §|69d|fgg}} I 3 FGG).
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann ({{Zitat de §|69f|fgg}} I 3, {{Zitat de §|69d|fgg}} I 3 FGG), § 34 Abs. 2 FamFG.
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Einstweilige Anordnungen ergehen stets mit [[sofortige Wirksamkeit|sofortiger Wirksamkeit]] (§ 69f Abs. 4 FGG).
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Einstweilige Anordnungen ergehen stets mit [[sofortige Wirksamkeit|sofortiger Wirksamkeit]] (§ 69f Abs. 4 FGG), § 49 FamFG.
    
==Gefahr im Verzug==
 
==Gefahr im Verzug==
Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG noch vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG (ab 1.9.2009 § 301 FamFG) noch vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
    
Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
 
Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
 
# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
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'''''LG Darmstadt, Beschluss 5 T 668/07 vom 14.02.2008; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls)'''''
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'''LG Darmstadt, Beschluss 5 T 668/07''' vom 14.02.2008; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls)
    
Der Vergütungsanspruch eines [[Berufsbetreuer]]s beginnt mit der wirksamen Anordnung der Betreuung. Dies kann bei '''sofortiger Wirksamkeit''' bereits vor der Kenntnis des Betreuers gegeben sein, wenn die Betreuung mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam wurde (§ 69 a III FGG).
 
Der Vergütungsanspruch eines [[Berufsbetreuer]]s beginnt mit der wirksamen Anordnung der Betreuung. Dies kann bei '''sofortiger Wirksamkeit''' bereits vor der Kenntnis des Betreuers gegeben sein, wenn die Betreuung mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam wurde (§ 69 a III FGG).
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'''''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08; FGPrax 2008, 248'''''
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'''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08;''' FGPrax 2008, 248
    
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem '''Telefongespräch''' mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
 
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem '''Telefongespräch''' mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
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'''''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 1059/06 vom 21.12.2006, FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):'''''
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 1059/06 vom 21.12.2006''', FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):
    
Der durch [[einstweilige Anordnung]] mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.
 
Der durch [[einstweilige Anordnung]] mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.

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