Einstweilige Anordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch eine einstweilige Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es kann
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Durch eine einstweilige Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) kann
  
*ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate) bestellt  ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG),
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*ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate) bestellt  ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG), ab 1.9.2009 §§ 300 - 302n FamFG,
*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG),
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*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 FGG), ab 1.9.2009 § 300 Abs.1 FamFG;
*ein Betreuer im Eilfall entlassen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 3 FGG) oder
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*ein Betreuer im Eilfall entlassen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 3 FGG) ab 1.9.2009 §§ 300 Abs. 2 FamFG oder
*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG).
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*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 §§ 331 - 334 FamFG.
  
 
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
 
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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
  
 
=='''Formelle '''Voraussetzungen==
 
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Nr. 2 FGG) ab 1.9.2009 § 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
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# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und
#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
  
Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann ({{Zitat de §|69f|fgg}} I 3, {{Zitat de §|69d|fgg}} I 3 FGG).
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann ({{Zitat de §|69f|fgg}} I 3, {{Zitat de §|69d|fgg}} I 3 FGG), § 34 Abs. 2 FamFG.
  
Einstweilige Anordnungen ergehen stets mit [[sofortige Wirksamkeit|sofortiger Wirksamkeit]] (§ 69f Abs. 4 FGG).
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Einstweilige Anordnungen ergehen stets mit [[sofortige Wirksamkeit|sofortiger Wirksamkeit]] (§ 69f Abs. 4 FGG), § 49 FamFG.
  
 
==Gefahr im Verzug==
 
==Gefahr im Verzug==
Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG noch vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG (ab 1.9.2009 § 301 FamFG) noch vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
  
 
Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
 
Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten ({{Zitat de §|69f|fgg}} Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
 
# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
  
'''''LG Darmstadt, Beschluss 5 T 668/07 vom 14.02.2008; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls)'''''
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'''LG Darmstadt, Beschluss 5 T 668/07''' vom 14.02.2008; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls)
  
 
Der Vergütungsanspruch eines [[Berufsbetreuer]]s beginnt mit der wirksamen Anordnung der Betreuung. Dies kann bei '''sofortiger Wirksamkeit''' bereits vor der Kenntnis des Betreuers gegeben sein, wenn die Betreuung mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam wurde (§ 69 a III FGG).
 
Der Vergütungsanspruch eines [[Berufsbetreuer]]s beginnt mit der wirksamen Anordnung der Betreuung. Dies kann bei '''sofortiger Wirksamkeit''' bereits vor der Kenntnis des Betreuers gegeben sein, wenn die Betreuung mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam wurde (§ 69 a III FGG).
  
'''''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08; FGPrax 2008, 248'''''
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'''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08;''' FGPrax 2008, 248
  
 
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem '''Telefongespräch''' mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
 
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem '''Telefongespräch''' mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
  
'''''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 1059/06 vom 21.12.2006, FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):'''''
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 1059/06 vom 21.12.2006''', FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):
  
 
Der durch [[einstweilige Anordnung]] mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.
 
Der durch [[einstweilige Anordnung]] mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.

Version vom 15. Juli 2009, 16:34 Uhr

Gericht.jpg

Allgemeines

Durch eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) kann

Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein Sachverständiger vom Gericht angehört wurde.

Mit Ausnahme des Falles der Betreuerentlassung muss ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Betroffenen vorliegen.

Materielle Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung zur Betreuerbestellung ist, dass dringende

Gründe für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bestehen (§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers überwiegend wahrscheinlich ist.

Formelle Voraussetzungen

Arztzeugnis.jpg
  1. das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses (§ 69f Abs. 1 Nr. 2 FGG) ab 1.9.2009 § 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
  2. die Bestellung eines Verfahrenspflegers 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und
  3. die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG), § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§ 69f I 3, § 69d I 3 FGG), § 34 Abs. 2 FamFG.

Einstweilige Anordnungen ergehen stets mit sofortiger Wirksamkeit69f Abs. 4 FGG), § 49 FamFG.

Gefahr im Verzug

Ist Gefahr im Verzug, das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG (ab 1.9.2009 § 301 FamFG) noch vor Anhörung des Betroffenen und Bestellung eines Verfahrenspflegers ergehen (eilige einstweilige Anordnung). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.

Bei dieser eiligen einstweiligen Anordnung muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 69f Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen Vorschlag des Betroffenen ohne weiteres übergehen.

Dringende Heilbehandlung

Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag operiert werden muss), kann das Vormundschaftsgericht als Notbetreuer nach §§ 1908i I 1, (§ 1846 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zuläßt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.


Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht]:

  1. Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers rechtmäßig war.
  2. Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.

LG Darmstadt, Beschluss 5 T 668/07 vom 14.02.2008; BtMan 2008, 103 (Ls)

Der Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers beginnt mit der wirksamen Anordnung der Betreuung. Dies kann bei sofortiger Wirksamkeit bereits vor der Kenntnis des Betreuers gegeben sein, wenn die Betreuung mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam wurde (§ 69 a III FGG).

OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08; FGPrax 2008, 248

Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 1059/06 vom 21.12.2006, FamRZ 2007, 1269 = BtPrax 2007, 255 (Ls):

Der durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit bestellte Berufsbetreuer hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung telefonisch informiert wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.

Zeitschriftenbeiträge

  • Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254