Eingliederungshilfe: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 18: Zeile 18:
 
*[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG]
 
*[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG]
 
*[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]]
 
*[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]]
 
+
*[https://www.lebenshilfe.de/neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderung/ Änderungen zum 1.1.2021]
  
  
  
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]
 
[[Kategorie:Sozialrecht]]

Version vom 21. Februar 2021, 18:35 Uhr

Allgemeines

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer im Sinne des Betreuungsrechtes.

Rolle des rechtlichen Betreuers

Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten.

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX n.F. geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer/innen können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).

Literatur

  • Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225
  • Stöltung: Die neuen Assistenzleistungen nach dem BTHG; BtPrax 2020, 43

Weblinks