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==Eherecht und Betreuung==
 
==Eherecht und Betreuung==
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Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch unter Betreuung stehende Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.
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Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.
    
==Rechtsentwicklung zur Ehefähigkeit==
 
==Rechtsentwicklung zur Ehefähigkeit==
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In der Aera vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.
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In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.
    
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.
 
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.
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===Prüfungspflicht des Standesbeamten===
 
===Prüfungspflicht des Standesbeamten===
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Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 PStV (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
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Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
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Das Betreuungsgericht kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 12 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
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Das Betreuungsgericht kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
    
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).
 
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).
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Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167).
 
Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167).
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'''OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2017,  10 UF 54/15''', FamRZ 2017, 1747
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Von Ehegeschäftsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages ist auch bei leichter Intelligenzminderung auszugehen, wenn diese nach Überzeugung des Gerichts die Bedeutung der Ehe und der getroffenen Vereinbarungen erfasst haben (hier: bejaht).
    
===Gütergemeinschaft===
 
===Gütergemeinschaft===
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Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; OLG Celle, NJW 2013, 2912; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt.  
 
Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; OLG Celle, NJW 2013, 2912; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt.  
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Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis "Vertretung in Behördenangelegenheiten" ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.
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Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis "Vertretung in Behördenangelegenheiten" ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren, ebenso OLG Brandenburg, 10 UF 217/10 und OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1166. „Rechtsangelegenheiten“ reicht hingegen aus; OLG Celle 6 W 106/13.
    
Zur Erhebung des Scheidungsantrags durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405).  
 
Zur Erhebung des Scheidungsantrags durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405).  
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# Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.
 
# Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.
 
# Darauf, dass bei dem an Demenz erkrankten Antragsteller zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hingegen kein natürlicher Trennungs- und Scheidungswillen mehr festgestellt werden kann, kommt es nicht für den Ausspruch der Ehescheidung an. Ist nämlich der antragstellende Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, bei dem die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar ist.
 
# Darauf, dass bei dem an Demenz erkrankten Antragsteller zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hingegen kein natürlicher Trennungs- und Scheidungswillen mehr festgestellt werden kann, kommt es nicht für den Ausspruch der Ehescheidung an. Ist nämlich der antragstellende Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, bei dem die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar ist.
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'''KG Berlin Beschl. v. 12.02.2014,25 WF 150/13'''
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Eine mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge", "Wohnungsangelegenheiten" und "Vertretung vor Behörden und Gerichten" bestellte Betreuerin ist nicht befugt, eine Prozessvollmacht zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens zu erteilen. Gemäß § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, gerade auf die konkrete Ehesache bezogenen Vollmacht. An einer solchen fehlt es. Die erteilte Vollmacht vom 29.4.2013 genügt nicht. Die Betreuerin war nicht berechtigt, für den Antragsgegner eine solche Vollmacht für ein Scheidungsverfahren zu erteilen. Sie war ausweislich des Betreuerausweises mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge", "Wohnungsangelegenheiten" und "Vertretung vor Behörden und Gerichten" bestellt. Erforderlich wäre aber die Bestellung zur Vertretung im Scheidungsverfahren gewesen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166; OLG Zweibrücken FamFR 2011, 312 = FamRZ 2011, 1814).
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2014, 6 UF 125/13''',BtPrax 2014, 240 = JurionRS 2014, 18186:
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2014, 6 UF 125/13''',BtPrax 2014, 240 = JurionRS 2014, 18186:
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*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;
 
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;
 
*ders.: Zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes; FuR 1996, 124
 
*ders.: Zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes; FuR 1996, 124
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* Fröschle: Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt. StAZ. 2015, 130
 
*Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170
 
*Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170
 
*Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257
 
*Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257
 
*Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930
 
*Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Roth_Ehe_2007.pdf Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)]
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*[http://www.reguvis.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Roth_Ehe_2007.pdf Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)]
 
*Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676.
 
*Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676.
 
*Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685
 
*Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685
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*Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 1: Die Vertretungsmacht des Betreuers und ihre Grenzen, BtR aktuell 2023, 73
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*Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 2: Zentrale Problemfelder in Einzelbetrachtungen, BtR aktuell 2023, 102
    
==Formulare==
 
==Formulare==

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