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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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'''Ehefähigkeit''' ist die Möglichkeit, miteinander die [[wikipedia:de:Ehe|Ehe]] zu schließen ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Hierfür muss [[Geschäftsfähigkeit]] gegeben sein. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] wegen des grundgesetzlich verbürgten [[wikipedia:de:Eherecht|Eherecht]]es ({{Zitat Art|6|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]) unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein ({{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1974, 122 sowie BVerfG FamRZ 2003, 359).
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'''Ehefähigkeit''' ist die Möglichkeit, miteinander die [[wikipedia:de:Ehe|Ehe]] zu schließen ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB). Hierfür muss [[Geschäftsfähigkeit]] gegeben sein. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] wegen des grundgesetzlich verbürgten [[wikipedia:de:Eherecht|Eherecht]]es ({{Zitat Art|6|gg}} GG unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein ({{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = FamRZ 1974, 122 sowie BVerfG, [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefähigkeit], FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862).
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Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der [[wikipedia:de:Testierfähigkeit|Testierfähigkeit]] um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen.
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Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der [[Testierfähigkeit]] um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==Kein Einwilligungsvorbehalt für Eheschließung==
 
==Kein Einwilligungsvorbehalt für Eheschließung==
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe (oder [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) beziehen ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Somit ist seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtes am 1. Januar 1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. ({{Zitat de §|1303|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht (vor 1992) war bei einer [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]] wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundes]] zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe (oder [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) beziehen ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 BGB). Somit ist seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtes am 1. Januar 1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. ({{Zitat de §|1303|bgb}} BGB) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht (vor 1992) war bei einer [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]] wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundes]] zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet
    
==Prüfung durch das Standesamt==
 
==Prüfung durch das Standesamt==
Der [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamte]] hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen ({{Zitat de §|5|persstg}} [[wikipedia:de:Personenstandsgesetz|Personenstandsgesetz]]). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] aufhebbar wäre. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen ({{Zitat de §|49|persstg}} Personenstandsgesetz). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Gericht kann den Standesbeamten anweisen, die Eheschließung zu beurkunden.
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Der [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamte]] hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen ({{Zitat de §|5|persstg}} [[wikipedia:de:Personenstandsgesetz|Personenstandsgesetz]]). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen ({{Zitat de §|49|persstg}} Personenstandsgesetz). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Gericht kann den Standesbeamten anweisen, die Eheschließung zu beurkunden.
    
==Aufhebbarkeit der Eheschließung==
 
==Aufhebbarkeit der Eheschließung==
Eine unter Verletzung des ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]es aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der [[wikipedia:de:Nichtigkeit (Ehe)|Ehenichtigkeit]], die bis 30.06.1998 nach § 18 [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]] bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat.
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Eine unter Verletzung des ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]es aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der [[wikipedia:de:Nichtigkeit (Ehe)|Ehenichtigkeit]], die bis 30.06.1998 nach § 18 [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]] bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat.
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Den Antrag auf [[wikipedia:de:Aufhebung (Ehe)|Eheaufhebung]] kann nach ({{Zitat de §|1317|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], der [[wikipedia:de:Bewusstlosigkeit|Bewusstlosigkeit]] oder der vorübergehenden [[wikipedia:de:psychische Krankheit|Geistesstörung]] zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
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Den Antrag auf [[wikipedia:de:Aufhebung (Ehe)|Eheaufhebung]] kann nach ({{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], der [[wikipedia:de:Bewusstlosigkeit|Bewusstlosigkeit]] oder der vorübergehenden [[wikipedia:de:psychische Krankheit|Geistesstörung]] zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
    
==Aufhebungsantrag durch Betreuer==
 
==Aufhebungsantrag durch Betreuer==
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[Betreuerpflichten|Betreuer]] als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden ({{Zitat de §|1316|bgb}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dieser benötigt dazu einen geeigneten [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung vor dem Familiengericht). Der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] reicht dazu nicht aus.
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Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[Betreuerpflichten|Betreuer]] als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden ({{Zitat de §|1316|bgb}} Abs. 2 BGB). Dieser benötigt dazu einen geeigneten [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung vor dem Familiengericht). Der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] reicht dazu nicht aus.
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Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; der Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO).  
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Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; der Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es (§ 125 Abs. 2 FamFG).
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 10 UF 217/10'''
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Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb alleine nicht ausreichend.
    
==Lebenspartnerschaft==
 
==Lebenspartnerschaft==
Nach dem [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaftsgesetz|LPartG]] ist eine direkte Anwendung des ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft macht es aber sinnvoll, anstelle die schärferen Bedingungen der allgemeinen Geschäftsunfähigkeit auch hier die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.  
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Nach dem [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaftsgesetz|LPartG]] ist eine direkte Anwendung des ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft macht es aber sinnvoll, anstelle die schärferen Bedingungen der allgemeinen Geschäftsunfähigkeit auch hier die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefähigkeit]
 
*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefähigkeit]
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==Literatur==
 
==Literatur==
*Böhmer: Die Prüfung der allgemeinen Ehefähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des BtG; StAZ 90, 213
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[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
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*Böhmer: Die Prüfung der allgemeinen Ehefähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des BtG; StAZ 1990, 213  
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*Bornhofen: Die Reform des Kindschaftsrechtes und die Neuordnung des Eheschließungsrechts in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, 362
 
*Deinert: Der Betreuer im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht; [[BtPrax]] 2005, 16
 
*Deinert: Der Betreuer im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht; [[BtPrax]] 2005, 16
 
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;
 
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;
 
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*Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170
 
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*Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257
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*Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Roth_Ehe_2007.pdf Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)]
     

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