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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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'''Ehefähigkeit''' ist die Möglichkeit, miteinander die [[wikipedia:de:Ehe|Ehe]] zu schließen ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Hierfür muss [[Geschäftsfähigkeit]] gegeben sein. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] wegen des grundgesetzlich verbürgten [[wikipedia:de:Eherecht|Eherecht]]es (Artikel 6 [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]) unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein (BVerfGE 31, 58/68 = FamRZ 1971, 414 und BVerfGE 36, 146/161 = StAZ 1973, 90/93 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1974, 122 sowie BVerfG FamRZ 2003, 359).
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'''Ehefähigkeit''' ist die Möglichkeit, miteinander die [[wikipedia:de:Ehe|Ehe]] zu schließen ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Hierfür muss [[Geschäftsfähigkeit]] gegeben sein. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] wegen des grundgesetzlich verbürgten [[wikipedia:de:Eherecht|Eherecht]]es ({{Zitat Art|6|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]) unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein ({{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1974, 122 sowie BVerfG FamRZ 2003, 359).
    
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der [[wikipedia:de:Testierfähigkeit|Testierfähigkeit]] um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen.
 
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der [[wikipedia:de:Testierfähigkeit|Testierfähigkeit]] um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen.
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==Aufhebbarkeit der Eheschließung==
 
==Aufhebbarkeit der Eheschließung==
Eine unter Verletzung des ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]es aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der [[Bewusstlosigkeit]] oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der [[wikipedia:de:Nichtigkeit (Ehe)|Ehenichtigkeit]], die bis 30.6.1998 nach § 18 [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]] bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat.
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Eine unter Verletzung des ({{Zitat de §|1304|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]es aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der [[wikipedia:de:Nichtigkeit (Ehe)|Ehenichtigkeit]], die bis 30.06.1998 nach § 18 [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]] bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat.
    
Den Antrag auf [[wikipedia:de:Aufhebung (Ehe)|Eheaufhebung]] kann nach ({{Zitat de §|1317|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], der [[wikipedia:de:Bewusstlosigkeit|Bewusstlosigkeit]] oder der vorübergehenden [[wikipedia:de:psychische Krankheit|Geistesstörung]] zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
 
Den Antrag auf [[wikipedia:de:Aufhebung (Ehe)|Eheaufhebung]] kann nach ({{Zitat de §|1317|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], der [[wikipedia:de:Bewusstlosigkeit|Bewusstlosigkeit]] oder der vorübergehenden [[wikipedia:de:psychische Krankheit|Geistesstörung]] zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
    
==Aufhebungsantrag durch Betreuer==
 
==Aufhebungsantrag durch Betreuer==
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[Betreuerpflichten|Betreuer]] als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden ({{Zitat de §|1316|bgb}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dieser benötigt dazu einen geeigneten Aufgabenkreis (z.B. Vertretung vor dem Familiengericht). Der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Vermögenssorge reicht dazu nicht aus.
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Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[Betreuerpflichten|Betreuer]] als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden ({{Zitat de §|1316|bgb}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dieser benötigt dazu einen geeigneten [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung vor dem Familiengericht). Der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] reicht dazu nicht aus.
    
Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; der Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO).  
 
Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; der Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO).  
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefhigkeit]
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*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefähigkeit]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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{{Quelle Wikipedia|Ehefähigkeit| 5. juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ehef%C3%A4higkeit&oldid=18652123}}<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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{{Quelle Wikipedia|Ehefähigkeit| 5. juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ehef%C3%A4higkeit&oldid=18652123}}

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