Diskussion:Genehmigungspflichten

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Version vom 15. Februar 2008, 16:57 Uhr von WikiSysop (Diskussion | Beiträge) (1 Versionen)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

--87.165.187.11 12:58, 5. Sep 2006 (UTC)hallo,

ich habe eine frage. darf der betreuer ein geldgeschenk, bzw. ein kredit vom betreuten annehmen ? es steht ein größerer betrag von ca. 4000 euro zur debatte ..

gruß c.h.

Nein, das wäre ein verbotenes Insich-Geschäft nach § 181 BGB, da es sich dabei stets um einen Schenkungsvertrag handelt. Ein solches Verhalten wäre auch im hohen Maße unethisch. Was möglich ist, wäre, dass der Betreute, sofern er nicht testierunfähig ist, dem Betreuten etwas im Wege der testamentarischen Erbschaft zukommen lässt. Auch hier muss man sich aber fragen, ob da nicht eine Beeinflussung seitens des Betreuers vorgelegen hat. Deshalb sollte man als Betreuer die Aufwandspauschale von 323 Euro/Jahr in Anspruch nehmen und dann, wenn man wirklich viel Arbeit hatte, beim Gericht eine Ermessensvergütung beantragen.

HD 18:06, 5. Sep 2006 (UTC)