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Zu den Bedenken des Notarvereins zur Änderung des § 6 Betreuungsbehördengesetz:
Für den Verbraucherdarlehnsvertrag ist nach § 492 I 1 BGB lediglich die Schriftform (nicht die öffentlich beglaubigte Form) erforderlich. Entsprechendes gilt für die Vollmacht hierzu (§ 492 IV BGB).