Digitale Barrierefreiheit
Die digitale Barrierefreiheit soll zunehmend auch Menschen mit Behinderungen das Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG gewähren und ergibt sich aus den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder, insbes aus § 12a BGG.
Informationsfreiheit ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Nicht alle allgemein zugänglichen Quellen sind auch sichere Quellen. Dies gilt es rechtssicher zu unterscheiden.
physiologische (taktile) Webbarrieren
Mit dem Begriff physiologische Webbarriere werden diejenigen Internetnutzungsbarrieren bezeichnet, die zum Beispiel für Menschen ohne Hände bestehen. Mehr Barrierefreiheit könnte für diese Menschen mit Behinderung durch einen Sprachassistenten erreicht werden.
auditive Webbarrieren
Mit auditiven Webbarrieren sind hörgeschädigte Menschen bei Online-Videos und Podcasts konfrontiert. Diese Barrieren könnten mit Hilfe von Alternativtexten oder Untertiteln reduziert werden.
visuelle Webbarrieren
Für Menschen mit Sehbehinderungen existieren im Internet zahlreiche Barrieren. Sie entstehen durch ungeeignete Farben, Schriftformen, Schriftgrößen, Abstände, Sprachen oder Symbole bei der Webseitengestaltung. Diese Barrieren könnten mit Hilfe von Audiodeskription oder sogenannten Screenreadern, Übersetzungsprogrammen sowie mit leichter Sprache überwunden werden. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) wurde vom deutschen Gesetzgeber 2011 erlassen, um zunehmend mehr barrierefreie Internetseiten erstellen zu lassen.
Siehe auch
- Selbstbestimmung
- Grundrechte
- Rundfunkbeitrag
- Software
- Formulare
- Datenschutz
- Postkontrolle
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Was ist neu?
- Behindertenkonvention der Vereinten Nationen (UN)
- Werkstatt für behinderte Menschen in Deutschland
- Ausländer
- Elektronische Patientenakte
- Schwerbehindertenausweis
- Personalausweis