Digitale Barrierefreiheit

Die digitale Barrierefreiheit soll zunehmend auch Menschen mit Behinderungen das Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG gewähren und ergibt sich aus den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder, insbes aus § 12a BGG.

Informationsfreiheit ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Nicht alle allgemein zugänglichen Quellen sind auch sichere Quellen. Dies gilt es rechtssicher zu unterscheiden.

physiologische (taktile) Webbarrieren

Mit dem Begriff physiologische Webbarriere werden diejenigen Internetnutzungsbarrieren bezeichnet, die zum Beispiel für Menschen ohne Hände bestehen. Mehr Barrierefreiheit könnte für diese Menschen mit Behinderung durch einen Sprachassistenten erreicht werden.

auditive Webbarrieren

Mit auditiven Webbarrieren sind hörgeschädigte Menschen bei Online-Videos und Podcasts konfrontiert. Diese Barrieren könnten mit Hilfe von Alternativtexten oder Untertiteln reduziert werden.

visuelle Webbarrieren

Für Menschen mit Sehbehinderungen existieren im Internet zahlreiche Barrieren. Sie entstehen durch ungeeignete Farben, Schriftformen, Schriftgrößen, Abstände, Sprachen oder Symbole bei der Webseitengestaltung. Diese Barrieren könnten mit Hilfe von Audiodeskription oder sogenannten Screenreadern, Übersetzungsprogrammen sowie mit leichter Sprache überwunden werden. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) wurde vom deutschen Gesetzgeber 2011 erlassen, um zunehmend mehr barrierefreie Internetseiten erstellen zu lassen.

Digitale Gesundheitsanwendungen

Medizinprodukte, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den krankenversicherten Menschen zuhause oder in der Versorgung durch Leistungserbringer im Gesundheitssystem Deutschlands die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen, gelten als digitale Gesundheitsanwendungen. Sie können vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das zentrale Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden. Dann können ihre Kosten im Einzelfall von den Kranken- oder Pflegekassen in Deutschland erstattet werden. § 33a SGB V ist die relativ neue Rechtsgrundlage dafür.

Siehe auch

Weblinks