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=== Delegation durch den Betreuer ===
 
=== Delegation durch den Betreuer ===
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 und {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 - 4  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
   
   
 
   
 
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].
 
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].
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* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss (§ 1821 BGB).
    
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en geht.  
 
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en geht.  
    
* Die '''Umsetzung''' der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.  
 
* Die '''Umsetzung''' der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.  
      
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.
 
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.
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Das sind Tätigkeiten, die   
 
Das sind Tätigkeiten, die   
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* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.
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* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem [[Betreuungsgericht]] gegenüber.
    
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
 
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
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Beauftragt ein Betreuer einen Rechtsanwalt, so sind dessen Honorarforderungen keine Aufwendungen des Betreuers, die dieser bei einem vemögenslosen Betreuten von der Staatskasse ersetzt verlangen kann. Schuldner des Anwaltshonorars ist der Betreute selbst.  
 
Beauftragt ein Betreuer einen Rechtsanwalt, so sind dessen Honorarforderungen keine Aufwendungen des Betreuers, die dieser bei einem vemögenslosen Betreuten von der Staatskasse ersetzt verlangen kann. Schuldner des Anwaltshonorars ist der Betreute selbst.  
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===Videos und Podcasts===
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-25-delegation-welche-dinge-sie-als-betreuer-nicht-allein-machen-mussen/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Delegation]
    
===Weblinks===
 
===Weblinks===

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