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Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind.
 
Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind.
 
Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Betreuungsakte bzw. die Überlassung der vollständigen Betreuungsakte zwecks Einsichtnahme. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind.  
 
Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Betreuungsakte bzw. die Überlassung der vollständigen Betreuungsakte zwecks Einsichtnahme. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind.  
 
'''OLG Köln, Beschl. v. 02.12.2013, 7 VA 2/13'''
 
 
Feststellung der Schuldfähigkeit: Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakte
 
  
 
'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':
 
'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':

Version vom 1. August 2014, 08:36 Uhr

Betreuungsbehörde

Für die Tätigkeit der Betreuungsbehörden gibt es mit § 7 BtBG nur eine rudimentäre Datenschutzrgelung, die auch nur die Frage der Weitergabe an das Betreuunbgsgericht beinhaltet, nicht andere Fragen, wie die der Datenerhebung. Für die Betreuungsbehörden gilt ansonsten das Datenschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Diese landesrechtlichen Regelungen enthalten aber keine betreuungsrechtlich bedeutsamen Besonderheiten, z.B. wird nicht auf Einwilligungsunfähigkeit von Personen eingegangen.

Ein Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahre 2006 (siehe unten) blieb bislang folgenlos. Nur das Berliner (und neuerdings das Hamburger) Ausführungsgesetz zum BtG kennen eine Datenschutzregelung.

Andere Sozialbehörden

Für Sozialleistungsträger gilt nach § 71 Abs. 3 SGB X: Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

Betreuungsgericht

Für die Übermittlung des Betreuungsgerichtes an andere Personen und Stellen sind Regelungen in den §§ 308 - 311 FamFG (und für Unterbringungen in den §§ 338, 339 FamFG) enthalten. Ergänzende Bestimmungen für die Justiz stehen in den §§ 12 - 22 EGGVG.

Rechtsprechung

"BVerfG Beschluss v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90, NJW 1991,2411 = FamRZ 1991,1037

Bereits die Mitteilung über das Bestehen einer Betreuung oder von Einzelheiten der Erkrankung kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, weil eine solche Mitteilung die Gefahr der sozialen Abstempelung mit sich bringt und die am Sozialstaatsprinzip orientierten Hilfsmaßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung erschweren kann. Hat ein potentieller Vertragspartner ein schützenswertes Interesse an der Mitteilung, muss eine Abwägung zwischen den Belangen des Betreuten und dem Interesse des möglichen Vertragspartners erfolgen (diese ältere Entscheidung betrifft noch die Mitteilung einer Entmündigung durch den Vormund).

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438:

Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.

LG Fulda · Beschluss vom 2. November 2011 · Az. 5 T 201/11

Zur Beschränkung der Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft.

Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11:

Nur mit dem Aufga­ben­kreis Gesund­heitssorge darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13

Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Betreuungsakte bzw. die Überlassung der vollständigen Betreuungsakte zwecks Einsichtnahme. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13:

Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des Sozialpsychiatrischen Dienstes enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem Unterbringungsverfahren könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
  • Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
  • Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
  • Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
  • Schalski: Betreuerpflichten zum Datenschutz in der Pflege
  • Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
  • Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
  • Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
  • Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83