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Nur mit dem Aufga­ben­kreis Gesund­heitssorge darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
 
Nur mit dem Aufga­ben­kreis Gesund­heitssorge darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
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'''OLG Köln, Beschl. v. 02.12.2013, 7 VA 2/13'''
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Feststellung der Schuldfähigkeit: Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakte
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'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':
 
'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':

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