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Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ein Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahre 2006 (siehe unten) blieb bislabng folgenlos. Nur das Berliner Ausführungsgesetz zum BtG kennt eine Datenschutzregelung.
 
Ein Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahre 2006 (siehe unten) blieb bislabng folgenlos. Nur das Berliner Ausführungsgesetz zum BtG kennt eine Datenschutzregelung.
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==Andere Sozialbehörden==
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Für Sozialleistungsträger gilt nach § 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch X:  Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 28. Juni 2013, 12:35 Uhr

Betreuungsbehörde

Für die Tätigkeit der Betreuungsbehörden gibt es mit § 7 BtBG nur eine rudimentäre Datenschutzrgelung, die auch nur die Frage der Weitergabe an das Betreuunbgsgericht beinhaltet, nicht andere Fragen, wie die der Datenerhebung. Für die Betreuungsbehörden gilt ansonsten das Datenschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Diese landesrechtlichen Regelungen enthalten aber keine betreuungsrechtlich bedeutsamen Besonderheiten, z.B. wird nicht auf Einwilligungsunfähigkeit von Personen eingegangen.

Ein Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahre 2006 (siehe unten) blieb bislabng folgenlos. Nur das Berliner Ausführungsgesetz zum BtG kennt eine Datenschutzregelung.

Andere Sozialbehörden

Für Sozialleistungsträger gilt nach § 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch X: Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

Rechtsprechung

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438:

Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
  • Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
  • Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
  • Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
  • Schalski: Betreuerpflichten zum Datenschutz in der Pflege
  • Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
  • Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
  • Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
  • Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83