Corona

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:

Betreuerpflichten bei Corona

Verbandsempfehlungen

Infos zur Testung

Infos zur Impfung

Besuche im Heim

Rechtsprechung:

OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20

Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der Betreueraufgaben ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.

OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20

  1. Die Beschränkung der Besuche in Altenheimen und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.
  2. Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.

Literatur zu Anhörungen in der Corona-Situation

Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten

Rechtsprechung zu Anhörungen und Corona

AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20

Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.

AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20

Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.

LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20; NJW-RR 2020, 709:

Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind. Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:

  1. Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
  2. Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?
  3. Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.
  4. Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?
  5. Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?
  6. Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?
  7. Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?
  8. Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20, NJW 2020, 2122:

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.

LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20; FamRZ 2020, 1040:

Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.

LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20; COVuR 2020, 314

Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem PsychKG.

LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20

Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.

BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20

  1. Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
  2. Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).

Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung