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Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:
 
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:
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==Aktuelle Empfehlungen 2024==
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Die STIKO aktualisiert ihre Empfehlung zur COVID-19 Impfung für das Jahr 2024. Sie empfiehlt für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf oder einem erhöhtem Infektionsrisiko auch künftig eine Auffrischimpfung.
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Diese soll nun jährlich im Herbst verabreicht werden. Dabei sieht die STIKO eine Ausnahme: Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
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Für Personen im Alter ≥ 18 Jahre (inkl. Schwangere) ohne Grunderkrankung ist aus Sicht der STIKO weiterhin eine Basisimmunität für einen Schutz vor schweren COVID-19-Verläufen ausreichend. Eine Basisimmunität ist erreicht, wenn 3 SARS-CoV-2 Antigenkontakte erfolgt sind, davon sollte nach Einschätzung der STIKO mindestens ein Kontakt durch eine Impfung erfolgt sein.
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In dem seltenen Fall, dass diese Basisimmunität noch nicht erreicht wurde, sollen die dafür fehlenden Kontakte durch die COVID-19 Impfung nachgeholt werden.
    
==Betreuerpflichten bei Corona==
 
==Betreuerpflichten bei Corona==
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==Isolation und Quarantäne==
 
==Isolation und Quarantäne==
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Die [[Isolation]] oder [[Quarantäne]] bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))   
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Die Isolationoder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))   
 
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen.  
 
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen.  
 
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich.  
 
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich.  
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Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
 
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22'''
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'''LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22'''; BtPrax 2023, 74
    
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.
 
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.

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